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Datum: 08.02.2022

Aktuelle Informationen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Die Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO M-V – regelt die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen. Vorrangig sind pflanzliche Abfälle durch ein Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung, ein Einbringen in den Boden oder ein einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück, auf dem diese angefallen sind, zu entsorgen.

Seit Beginn dieses Jahres bietet die Abfallwirtschafts Ludwigslust-Parchim AöR, als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, die gebührenpflichtige Entsorgung von Bio,- Garten- und Grünabfällen auf den Wertstoffhöfen und über die Biotonne flächendeckend für den gesamten Landkreis Ludwigslust-Parchim an. Die aktuellen Öffnungszeiten und Annahmebedingungen finden Sie auf folgender Internetseite alp-lup.de/Abfallentsorgung/Wertstoffhöfe-und-Annahmestellen/
Weiterhin besteht natürlich die Möglichkeit, Bioabfälle auch auf den eigenen Grundstücken ordnungsgemäß zu kompostieren.

Lediglich dann, wenn die vorangehend genannten Entsorgungswege nicht möglich oder nicht zumutbar sind, erlaubt die Landesverordnung ausnahmsweise ein Verbrennen von Pflanzenabfällen auf privat genutzten Grundstücken.

Was ist möglich und zumutbar, wenn eine Entsorgung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist und die Mengen der angefallenen pflanzlichen Abfälle dieses zulassen?

- Pflanzliche Abfälle zu zerkleinern und auf dem eigenen Grundstück bis zur Entsorgung zwischenzulagern
- Baum-, Hecken- und Pflanzenschnitt, vorzugsweise zerkleinert über die Biotonne zu entsorgen
- Pflanzliche Abfälle zu den bekannten Wertstoffhöfen oder Annahmestellen bringen

Bei Vorliegen der Ausnahmegründe auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken (z.B. zu weite Entfernungen zum Wertstoffhof oder Annahmestelle, zu große Mengen für eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück bzw. Abfuhr über die Biotonne) ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle lediglich vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober und nur werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.

Sollte ein Verbrennen aus den genannten Gründen unbedingt notwendig sein, sind nachfolgende Grundsätze einzuhalten:

• es dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle verbrannt werden (es darf keine starke Rauchentwicklung entstehen, daher darf nicht unmittelbar nach dem frischen Schnitt verbrannt werden / Vermeiden von 

  Rauchschwaden, die zu einer Belästigung der Nachbarschaft führen können)

• Die pflanzlichen Abfälle sind am Verbrennungstag umzulagern oder erstmalig aufzuschichten, um Tiere zu schützen, die dort Unterschlupf gesucht haben.

• beim Verbrennen ist zudem ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten,

  Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen zu wahren

• kein Verbrennen von Fremdstoffen, wie z.B. Sperrmüll, Bauholz oder anderen Abfällen

• es sind die Brandschutzbestimmungen einzuhalten sowie andere Vorschriften

 (Nachbarschaftsrecht, Naturschutzrecht, private Nutzungsrechte und das örtliche Satzungsrecht- in einigen Orten ist das Verbrennen grundsätzlich durch die Ortssatzung verboten)