Waldbrand
Der Landkreis Ludwiglust-Parchim wurde in der Vergangenheit mehrfach von größeren Waldbränden heimgesucht. So brannte es beispielweise 2018 in einem Wald nahe Groß Laasch und einem Waldgebiet bei Lübtheen. Den meisten wird jedoch der Lübtheener Waldbrand aus dem Jahr 2019 im Gedächtnis geblieben sein. Es standen ca. 1.200 Hektar Fläche in Flammen. Die ca. 3.000 Einsatzkräfte benötigen rund eine Woche um den Brand unter Kontrolle zu bekommen.
Die Waldbrandrisikobewertung der Landesforst M-V zeigt, dass einige Forstreviere und somit auch Waldgebiete ein sehr hohes Waldbrandrisiko besitzen. Des Weiteren können längere Trockenperioden sehr schnell zu einer erhöhten Waldbrandgefahr führen. Vor allem sind die Wälder der Forstämter Kaliß, Ludwigslust und Jasnitz bei Trockenperioden besonders stark gefährdet.
Die verschiedenen Waldkomplexe im Landkreis Ludwigslust-Parchim werden u. a. von Wirtschaftswegen, Kreisstraßen, Bundestraßen, durch die BAB 14 und die BAB 24, Bahnlinien sowie Energieversorgungstrassen (Strom und Gas) bzw. durch eine Rohstoffpipeline durchquert. Viele Wälder des Landkreises weisen zudem eine Belastung durch Kampfmittel auf.
Waldbrandgefahrenstufen
Das jeweils zuständige Leitforstamt setzt täglich während der Waldbrandsaison die Waldbrandgefahrenstufen fest. Das Verfahren für die Einstufung der Waldbrandgefahrenstufen wurde hierbei durch die oberste Forstbehörde festgelegt. Die Gefahrenstufen werden folgendermaßen gegliedert:
- Gefahrenstufen 1 = geringe Waldbrandgefahr
- Gefahrenstufen 2 = Waldbrandgefahr
- Gefahrenstufen 3 = erhöhte Waldbrandgefahr
- Gefahrenstufen 4 = hohe Waldbrandgefahr
- Gefahrenstufen 5 = höchste Waldbrandgefahr
Waldbrandfrüherkennung
Im Rahmen der frühen Waldbranderkennung werden Waldbrandüberwachungsanlagen eingesetzt. Die Waldbrandüberwachungsanlagen sind kameragestützt und dienen der Waldbrandfrüherkennung.
Bei einer ausgelösten Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 obliegt dem Waldbesitzer die pflichtige Aufgabe seinen Wald regelmäßig auf Gefahrenquellen zu kontrollieren und diese ggf. zu beseitigen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaldBrSchVO M-V.