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Kennzeichenmitnahme seit dem 01.10.2019

Die bisherige Regelung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dass bei Wohnortwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk auch das Kennzeichen dieses Zulassungsbezirkes zuzuteilen ist, wurde mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 aufgehoben.                     

Mit der Gesetzesänderung zum 01.10.2019 ist neben der Kennzeichenmitnahme bei Wohnsitzwechsel jetzt auch die Kennzeichenmitnahme bei einem Halterwechsel möglich. Fahrzeughalter können bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges eigenständig entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen des Vorhalters weiterführen oder sich ein Kennzeichen Ihres Zulassungsbezirks zuteilen lassen (§13 Abs. 4 FZV). Die Mitnahme des Kennzeichens ist grundsätzlich nur möglich, solange die Zulassung des Kraftfahrzeugs ununterbrochen besteht und keine Abmeldung durch den Vorhalter erfolgt ist. 

Bei der Kennzeichenmitnahme bleibt die Pflicht zur Umschreibung auf den neuen Halter bestehen. Die erforderlichen Unterlagen können Sie dem Punkt „Anmeldung eines Gebrauchtfahrzeuges“ entnehmen.