Kfz-Zulassung
Wir möchten Ihnen mit einem Wegweiser helfen, den Besuch in der Zulassungsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim oder auch den Besuch unserer Homepage so unkompliziert wie möglich zu gestalten und Ihnen wertvolle Hinweise zur Erledigung Ihres Behördenganges geben.
Die Kfz-Zulassungsstelle befindet sich im Heinrich-Hertz-Ring 2 am Standort Schwerin, wo Sie all Ihre Kfz-Zulassungsangelegenheiten bearbeiten lassen können.
WICHTIG: Für die Bearbeitung von Kfz-Zulassungsvorgängen benötigen alle Besucher*innen einen Onlinetermin.
Internetbasierte Fahrzeugzulassung
Mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung „i-Kfz“ können Sie ihr Fahrzeug online an-, ab- und ummelden. Das spart den Weg zur Zulassungsstelle und die Vereinbarung eines Onlinetermins.
Kfz-Zulassungsstelle Landkreis Ludwigslust und Parchim
Kfz-Zulassungsstelle Landeshauptstadt Schwerin
Einen Termin können Sie hier buchen oder über die Behördenrufnummer 115.
Änderung der Fahrzeugpapiere bei technischen Änderungen
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die technische Änderung durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
- ggf. Herstellerbescheinigung und ABE oder Einbaubestätigung
Anmeldung eines Neufahrzeuges
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Eine Zulassung auf eine minderjährige Person ist nur möglich wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Antrag für die Zulassung auf minderjährige Behinderte oder minderjährige Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und/oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:
- Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neues Kraftfahrzeugs (kann vor Ort abgegeben werden)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Anmeldung eines Gebrauchtfahrzeuges
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Eine Zulassung auf eine minderjährige Person ist nur möglich wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Antrag für die Zulassung auf minderjährige Behinderte oder minderjährige Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und/oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)
bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:
- Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Anzeigepflicht bei Fahrzeugverkauf
Die Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs ist unverzüglich bei der Kfz-Zulassungsstelle anzuzeigen (§ 13 Abs. 4 FZV).
Wichtig hierbei ist, dass der Käufer den Empfang der Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I schriftlich bestätigt hat. Die Mitteilung muss ebenfalls das Kennzeichen des Fahrzeuges, Namen, Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers enthalten.
Der Einfachheit halber reichen Sie bitte eine lesbare Kopie des Kaufvertrages ein.
Nach der Veräußerung geht die Verfügungsgewalt auf den Erwerber über.
Zu beachten ist aber, dass Sie solange im Fahrzeugregister als Halter eingetragen sind, bis das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder auf den Erwerber umgeschrieben wurde.
Nach Streichung des § 5 Kraftfahrt Steuergesetz (KraftStG) endet die Steuerpflicht des Veräußerers erst an dem Tag, an dem der Erwerber das Fahrzeug ab- oder ummeldet.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I und vergessen Sie nicht, dem Erwerber den HU-Untersuchungsbericht zu übergeben.
Ausfuhrkennzeichen
Allgemeines
Eine Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen ist seit dem 1. Juli 2010 nur noch bei Ausfüllen einer Einzugsermächtigung zum Einziehen der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt möglich. Kann der zukünftige Fahrzeughalter keine deutsche Bankverbindung nachweisen, muss dieser die fällige Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Zollamt vor Ort einzahlen.
Das Ausfuhrkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, dass längstens auf ein Jahr zu befristen ist.
Das Fahrzeug kann nur innerhalb der Gültigkeit im Inland und im Ausland gefahren werden. Die Dauer der Gültigkeit bestimmt die Versicherung. Auf dem Kennzeichen ist der letzte Tag vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden. Die Vollmacht muss auch das Einverständnis des Fahrzeughalters enthalten, dass diesem Dritten mitgeteilt werden darf, ob Rückstände bei der Kfz-Steuer bestehen, die die Zulassung des Fahrzeuges verhindern.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Erklärung zur Empfangsbevollmächtigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und /oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Allgemeines
Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Dieses wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einem anderen Halter bzw. Fahrzeug zugeteilt werden. Sollten Sie die Kennzeichen für eine erneute Zulassung verwenden wollen, empfehlen wir Ihnen, die Kennzeichen im Zuge der Außerbetriebsetzung reservieren zu lassen.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder
Carsharing-Plaketten
Allgemeines
Die Zuteilung von Carsharing-Plaketten wird im Carsharinggesetz (CsgG) geregelt. Gemäß § 4 Carsharinggesetz (CsgG) sind Fahrzeuge zum Zwecke des Carsharing entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Carsharing-Plakette gemäß dem Muster und ist für die Nutzung der Bevorrechtigungen zum Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gewerbeanmeldung
Erneuern der Stempelplaketten
Achtung:
Es müssen beide Kennzeichenschilder vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- beide Kennzeichenschilder
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde und Kopie des Personalausweises des Kunden
Erneuern der Kennzeichenschilder
Achtung:
Es müssen beide Kennzeichenschilder vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- beide Kennzeichenschilder
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde und Kopie des Personalausweises des Kunden
Halterwechsel (gilt für bereits angemeldete Fahrzeuge)
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Eine Zulassung auf eine minderjährige Person ist nur möglich wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Umschreibung durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) erfolgen, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Antrag für die Zulassung auf minderjährige Behinderte oder minderjährige Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Halterwechsel (anderer Zulassungsbezirk)
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Eine Zulassung auf eine minderjährige Person ist nur möglich wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Umschreibung durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) erfolgen, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Antrag für die Zulassung auf minderjährige Behinderte oder minderjährige Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
Kfz-Steuer (Hinweis)
Ab dem 17.03.2014 wurde die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, die dato von den Finanzämtern durchgeführt wurde, von der Zollverwaltung übernommen.
Bei allgemeinen Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer steht Ihnen die Zentrale Auskunft zur Verfügung:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Telefon: 0351 / 44834-550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de
Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu einem konkreten Steuerfall haben, wenden Sie sich bitte an:
Hauptzollamt Stralsund
Festsetzungsstelle Rostock
Doberaner Straße 114
18057 Rostock
Telefon: 0381 / 203656000
Kontaktstelle bzw. Zahlungsstelle vor Ort:
Ludwigslust
Am Brink 35
19288 Ludwigslust
Telefon: 03874 / 4279-20
Hier können Sie auch direkt die entsprechende Einzahlung in bar (ggf. weitere Zahlungsmittel, die die konkrete Zahlstelle annimmt) vornnehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zoll.de.
Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen
Allgemeines
Das Kurzzeitkennzeichen dient zur Überführung und enthält ein Ablaufdatum, dass längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Auf dem Kennzeichen ist der letzte Tag vermerkt. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden. Die Vollmacht muss auch das Einverständnis des Fahrzeughalters enthalten, dass diesem Dritten mitgeteilt werden darf, ob Rückstände bei der Kfz-Steuer bestehen, die die Zulassung des Fahrzeuges verhindern.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Erklärung zur Empfangsbevollmächtigung
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) des zu überführenden Fahrzeugs im Original oder in Kopie
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- Bei Neufahrzeugen: Certificate of Confirmité (COC)
Folgendes ist zu berücksichtigen:
- Kurzzeitkennzeichen werden nur außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zugeteilt
- die Hauptuntersuchung (TÜV) des zu überführenden Fahrzeugs muss gültig sein
- das Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen besitzt nur innerhalb von Deutschland Gültigkeit
- dient das Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen der Fahrt zu einer Prüfstelle, zur Verlängerung der Hauptuntersuchung gilt: bis zur erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zur nächstgelegten Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes der Stadt Schwerin / des Landkreises Ludwigslust-Parchim sowie die Rückfahrt durchgeführt werden. Zur Beseitigung von bei der Prüfung / Untersuchung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk angefahren werden
- befindet sich der Wohnsitz des Antragstelleres außerhalb des Landkreises Ludwigslust-Parchim oder der Landeshauptstadt Schwerin, so ist der Standort des Fahrzeuges nachzuweisen (beispielsweise durch einen Kaufvertrag)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Namensänderung in den Fahrzeugpapieren
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Änderung durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, muss eine Vollmacht des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
Oldtimer H-Kennzeichen
Allgemeines
Oldtimer sind Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.
Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und /oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)
- Oldtimer-Gutachten gem. §23 StVZO
- ggf. Gutachten gem. §21 StVZO (wenn Betriebserlaubnis erloschen ist)
bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:
- Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Oldtimer 07er-Kennzeichen
Allgemeines
Oldtimer sind Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.
Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- behördliches Führungszeugnis (Belegart „0“)
- schriftlicher Antrag über die vorgesehene Nutzung der roten Kennzeichen
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) für rote Oldtimerkennzeichen
- Oldtimer-Gutachten gem. §23 StVZO
- Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und /oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
- ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)
bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:
- Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Rote Dauerkennzeichen 05er-Kennzeichen
Allgemeines
Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.
Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind für die Fahrzeugzulassung erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Führungszeugnis (Belegart „0“)
- Gewerbeanmeldung
- ggf. Handelsregisterauszug
- schriftlicher Antrag über die vorgesehene Nutzung der roten Kennzeichen
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Versicherungsbestätigung für Rote Dauerkennzeichen
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Rote Dauerkennzeichen 06er-Kennzeichen
Allgemeines
Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.
Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10a FzV können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Führungszeugnis (Belegart „0“)
- Gewerbeanmeldung
- ggf. Handelsregisterauszug
- schriftlicher Antrag über die vorgesehene Nutzung der roten Kennzeichen
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) für Rote Dauerkennzeichen
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.
Umwelt- / Feinstaubplakette
Allgemeines
Seit dem 01.03.2007 gilt die 35. BImSchV für Kraftfahrzeuge. Diese regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugschein)
Online-Dienst:
Umzug innerhalb der Stadt / des Landkreises
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Änderung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Anschriftenänderung durch einen Dritten (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
Umzug aus einem anderen Zulassungsbezirk nach Schwerin / in den Landkreis (Mitnahme der Kennzeichen)
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Änderung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Anschriftenänderung durch einen Dritten (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Antrag für die Zulassung auf minderjährige Behinderte oder minderjährige Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
Umzug aus einem anderen Zulassungsbezirk nach Schwerin / in den Landkreis (Zuteilung neuer Kennzeichen)
Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Änderung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Anschriftenänderung durch einen Dritten (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- ggf. Antrag für die Zulassung auf minderjährige Behinderte oder minderjährige Personen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- Bisherige amtliche Kennzeichen für Entwertung
Verlust bzw. Diebstahl der Kennzeichenschilder
Allgemeines
Die Eidesstattliche Versicherung kann persönlich im Fachdienst 33 gegen die Gebühr von 30,70 € oder bei einem Notar abgegeben werden. Weiterhin kann die eidesstattliche Versicherung auch auf unserem einheitlichen Formular abgegeben werden. Der Verlust muss durch die Person angezeigt werden, welche die Kennzeichenschilder verloren hat. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
- Eidesstattliche Versicherung (abgenommen von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde) oder eine vollständige Anzeige der Polizei
Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Allgemeines
Die Eidesstattliche Versicherung kann persönlich im Fachdienst 33 gegen die Gebühr von 30,70 € oder bei einem Notar abgegeben werden. Weiterhin kann die eidesstattliche Versicherung auch auf unserem einheitlichen Formular abgegeben werden. Der Verlust muss durch die Person angezeigt werden, welche Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Eidesstattliche Versicherung (abgenommen von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde) oder eine Anzeige von der Polizei
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Allgemeines
Die Eidesstattliche Versicherung kann persönlich im Fachdienst 33 gegen die Gebühr von 30,70 € oder bei einem Notar abgegeben werden. Weiterhin kann die eidesstattliche Versicherung auch auf unserem einheitlichen Formular abgegeben werden. Der Verlust muss durch die Person angezeigt werden, welche es verloren hat. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden.
Das Kraftfahrtbundesamt bietet die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. (ca. 15 Kalendertage)
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Eidesstattliche Versicherung (abgenommen von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde) oder eine Anzeige von der Polizei
- ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)