Das Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstückseigentümer und Erbbau- und Nutzungsberechtigte, Gebäude und Bauwerke, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder seitdem in ihrem Grundriss verändert worden sind, bei einer Vermessungsstelle nach § 5 (2) Nr.3 und 4 GeoVermG M-V die Leistungen zum Nachweis im Liegenschaftskataster selbstständig und unaufgefordert in Auftrag zu geben und hierfür die Kosten zu tragen (§ 22 GeoVermG M-V). Die Gebäudeeinmessung kann bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde beauftragt werden. Die Pflicht entsteht spätestens, wenn ein Gebäude neu errichtet ist oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist. Einmessungspflichtige Gebäude sind grundsätzlich innerhalb von maximal einem Jahr nach Errichtung im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Der Prioritätenerlass verpflichtet die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden die Einhaltung der Jahresfrist zu überwachen.
Warum ist die Einmessung Ihres Gebäudes erforderlich?
Im Liegenschaftskataster sind gemäß § 22 (1) des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (GeoVermG M-V) für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen. Das Liegenschaftskataster dient der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden (§ 23 (1) GeoVermG M-V). Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist nicht nur für die Verwaltung und die Planung, sondern auch für den Rechtsverkehr und die Wirtschaft von Bedeutung. Um den Anforderungen an ein Basisinformationssystem im Hinblick auf Aktualität und Vollständigkeit gerecht zu werden, ist der Gebäudebestand im Liegenschaftskataster lückenlos zu erfassen und aktuell zu halten.
Was ist einmessungspflichtig?
Die Einmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes M-V am 12. August 1992 errichtet oder im Grundriss verändert wurden (§ 28 (2) Satz 2 GeoVermG). Gebäude im Sinne des § 22 (3) GeoVermG M-V sind selbständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen, oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Wesentliche Grundrissänderungen bestehender Gebäude und baulicher Anlagen unterliegen ebenfalls der Einmessungspflicht.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnhäuser
- Garagen und Carports
- Wintergärten
- Schuppen und Werkstätten
- Stallanlagen und landwirtschaftliche Gebäude
- Lagerhallen und andere gewerblich genutzte Gebäude
- Windkraftanlagen
- ...
Wann und durch wen ist der Auftrag zur Gebäudeeinmessung auszulösen?
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Gebäudeeinmessung selbstständig und auf eigene Kosten zu veranlassen (§ 28 (2) Satz 1 GeoVermG). Einer gesonderten Aufforderung durch die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde bedarf es nicht, da die Verpflichtung kraft Gesetzes automatisch entsteht. Neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude sind innerhalb eines Jahres im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Dies bedeutet auch, dass bei gleichzeitiger Beantragung der Einmessung mehrerer Gebäude oder eines Gebäudes mit Garage oder Carport, die Einmessung eines dieser Gebäude grundsätzlich nicht mit Verweis auf die noch erfolgende Errichtung eines anderen Gebäudes, einer Garage oder eines Carports zurückgestellt werden kann.
Gilt die Einmessungspflicht auch im Fall eines Eigentümerwechsels?
Die Einmessungspflicht ruht als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück. Wird ein Grundstück mit einem nach 1992 errichteten und noch nicht eingemessenen Gebäude verkauft, geht die Einmessungspflicht -unabhängig von den im Kaufvertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen- auf den neuen Eigentümer über. Der Übergang dieser Verpflichtung erfolgt so oft und so lange, bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist.
Wer darf die Gebäudeeinmessung vornehmen?
Die Gebäudeeinmessung kann durch einen in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die örtlich zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde durchgeführt werden. Die aktuellen Adressen und Telefonnummern der einzelnen Vermessungsstellen finden Sie auf der Homepage des Amtes für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen (AfGVK M-V). Zudem gibt es die Option eine Gebäudeeinmessung online über www.mv-serviceportal.de zu beantragen. Für eine Auftragserteilung an die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin haben Sie hier die Möglichkeit das Auftragsformular als PDF-Dokument herunterzuladen. Das ausgefüllte Formular können Sie anschließend unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail zusenden.
Warum genügen bereits erstellte andere Unterlagen nicht der Nachweispflicht?
Der Nachweis der tatsächlichen Lage des Gebäudes kann nur auf der Grundlage einer amtlichen Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgen. Lagepläne bilden die Grundlage für die Beurteilung eines Bauvorhabens und die Erteilung einer Baugenehmigung durch die zuständige Bauordnungsbehörde. Sie stellen nur den beabsichtigten (geplanten) Bauzustand dar und genügen nach dem GeoVermG M-V nicht den Anforderungen an eine Gebäudeeinmessung.
Wieviel kostet eine Gebäudeeinmessung?
Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind für alle Vermessungsstellen in einem einheitlichen und verbindlichen Gebührentarif festgeschrieben. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ergibt sich in Abhängigkeit vom Gesamtwert der einmessungspflichtigen Gebäude einer Gebäudebesitzung.
Auszug aus der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen |
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1 | 2 |
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5 |
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Gebäudewert |
Grundgebühr |
19 % MwSt. |
Übernahme ins |
Gesamtkosten | |
Tarifstelle 13.1.1 |
Tarifstelle 14.4 |
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40 000 € | 460 € | 87,40 € | 55,50 € |
602,60 € | |
500 000 € | 1.030 € | 195,70 € | 123,60 € | 1.349,30 € | |
1 000 000 € | 1.640 € | 311,60 € | 196,80 € | 2.148,40 € | |
1 500 000 € | 2.080 € | 395,20 € | 249,60 € | 2724,80 € | |
2 500 000 € | 2.650 € |
503,50 € | 318,00 € | 3.471,50 € | |
4 000 000 € | 3.400 € | 646,00 € | 408,00 € | 4.454,00 € | |
über 4 000 000 € |
1,7×√ (Wert des Gebäudes) |
19 % von Spalte 2 |
12 % der Grundgebühr | Summe (2+3+4) |
Beispiel für die Berechnung der Gebühr ist ein Einfamilienhaus, dessen Wert nicht höher als 500.000,00€ ist
Tarifstelle | Leistungen gem. Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V
i.d.F. 23.05.2024 |
Betrag in € |
13.1.1 |
Gebäudeeinmessung und Einmessung von Nutzungsartengrenzen 1030,00 € + 19% MwSt |
1.225,70 |
14.4 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters
12% von 1030,00 € |
123,60 |
Gesamtsumme |
1.349,30 |