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Schlachtung - Sachkunde


Schlachtung Sachkunde Rainer Sturm pixelio.de © Rainer Sturm pixelio.de

Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie im Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung beantragen.
Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. 



Gleichwertig anerkannte Qualifikation für den Bereich „Handhabung und Pflege“:

Für den Bereich „Handhabung und Pflege“ im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 kann Ihre Sachkunde nachgewiesen werden durch:


a) eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum - Landwirt / Landwirtin, - Tierwirt / Tierwirtin (nach Fachrichtung für die jeweilige Tierart),
b) der Befähigungsnachweis für den Tiertransport der jeweiligen Tierart
c) der Sachkundenachweis nach § 17 Absatz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Bezug auf Masthühner

Für alle anderen Tätigkeiten (Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten, Töten) muss im Einzelfall abgeklärt werden, ob Sie durch Ihre bisherige Ausbildung die Sachkunde nachweisen können.

Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.


Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!

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02.04.2021