Fachdienst Verkehrsüberwachung
Die öffentliche Verwaltung hat die Pflicht, für Sicherheit und Ordnung auf den Straßen zu sorgen. Neben der Polizei ist für die Erfüllung dieser Aufgabe gleichberechtigt und parallel der Landkreis Ludwigslust-Parchim, konkret die Stabsstelle Verkehrsüberwachung, verantwortlich.
Die Stabsstelle gliedert sich in den eigentlichen Bereich Verkehrsüberwachung und in die Bußgeldstelle.
Die Leiterin der Stabsstelle ist Mitglied der Unfallkommission des Landkreises und befindet sich in einem ständigen, intensiven Informationsaustausch mit der Polizeiinspektion Ludwigslust. Somit ist gesichert, dass der Landkreis über die Unfallhäufungslinien und -stellen bzw. die aktuelle Entwicklung des Verkehrsgeschehens im Landkreis stets zeitnah informiert ist.
Die aus der Zusammenarbeit mit der Polizei und aus der langjährigen Erfahrung gesammelten Informationen/Erfahrungen fließen in die Planung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ein und führen so zu fachlich basierten Messplänen für die Überwachungsteams. Kontrolliert werden die Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit und des Sicherheitsabstandes im öffentlichen Straßenverkehr auf Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie auf den durch den Landkreis führenden Bundesautobahnen. Die Messungen erfolgen mit modernster digitaler Messtechnik sowohl mobil, als auch stationär.
Nach der Auswertung der Messungen werden deren Ergebnisse im Team der Bußgeldstelle zu Verwarnungen (bis 55 Euro) und Bußgeldern (ab 60 Euro) verarbeitet.
Mit den erzielten Einnahmen unterstützt der Landkreis u. a. Projekte und sonstige Aktivitäten im Rahmen der Verkehrssicherheitsarbeit in seinem Territorium.
Fahrverbot - Wo kann ich meinen Führerschein abgeben?
Ist mit dem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet worden, muss der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung gegeben werden. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Die Abgabe des Führerscheins kann unter Vorlage des Bußgeldbescheides in den Bürgerbüros des Landkreises erfolgen.
Punkte im Fahreignungsregister
Die Punkte werden im Fahreignungsregister (FAER), ehemals Verkehrszentralregister (VZR), des Kraftfahrt- Bundesamtes in Flensburg für alle Verkehrsverstöße zentral gespeichert.
Wie lange bleiben die Punkte?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich die Punkte zweieinhalb bzw. bei Regelfahrverboten fünf Jahre ab Rechtskraft der zugrundeliegenden Bußgeldentscheidungen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt- Bundesamtes in Flensburg gespeichert.
Ab wann droht der Führerscheinentzug?
Das Punktesystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen vor:
4 bis 5 Punkte
Ermahnung erfolgt. Durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist es möglich einen Punkt abzubauen.
6 bis 7 Punkte
Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug erfolgt und dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
8 oder mehr
Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt.
Für die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig.
Um eine Auskunft über Ihren eigenen aktuellen Punktestand zu erhalten, müssen Sie sich eigenständig an das Kraftfahrt- Bundesamt wenden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Kraftfahrt- Bundesamtes.
Kraftfahrt- Bundesamt
Tel. 0461/316-1650 oder 0461/3161495
Postanschrift :
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Deutschland
Bußgeldverfahren im Überblick
Es ist egal, ob Sie geblitzt oder der Abstand gemessen wurde, der Ablauf eines Bußgeldverfahrens ist der Gleiche.
Verwarnung
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann eine Verwarnung mit einem Verwarngeld in Höhe von 5 bis 55 Euro erhoben werden.
Anhörung
Ist der Verstoß nicht geringfügig, wird dieser mit einer Geldbuße ab 60 Euro geahndet und es wird sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bußgeldbescheid
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zusätzlich Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Einspruch
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Ludwigslust- Parchim Einspruch eingelegt wird.
Ablauf:
- Die Behörde prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
- Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie den Fall zur Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht.
- Den Einspruch kann der Betroffenen jederzeit zurücknehmen und den Bußgeldbescheid akzeptieren.
Fahrverbot
Entsprechend des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges (BKat) werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten mit einem Fahrverbot geahndet. Den aktuellen Katalog und viele Antworten zum Thema Punkte finden Sie auf den Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Wann (zu welchem Zeitpunkt) muss der Führerschein abgegeben werden?
Entsprechend der Entscheidung in Ihrem Bußgeldbescheid gibt es folgende Möglichkeiten zur Abgabe:
4 Monatsfrist
Innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (2 Wochen nach Zustellung) kann der Führerschein zu einem beliebigen Zeitpunkt abgegeben werden.
Nach Ablauf der 4 Monate, muss der Führerschein unverzüglich in amtliche Verwahrung gegeben werden, da ab diesem Zeitpunkt, unabhängig von der tatsächlichen Führerscheinabgabe, kein Kraftfahrzeug (auch Mofa) mehr im Straßenverkehr geführt werden darf (Straftatbestand).
Die 4 Monatsregelung wird im Bußgeldbescheid gewährt, wenn diese zutrifft.
Sofortige Führerscheinabgabe (mit Rechtskraft)
Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre vor der jetzigen begangenen Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhangen, kann die Viermonatsfrist nicht gewährt werden.
Der Führerschein muss sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides abgegeben werden, da ab diesem Zeitpunkt, unabhängig von der tatsächlichen Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug (auch Mofa) mehr im Straßenverkehr geführt werden darf (Straftatbestand).
Führerscheinabgabe gleich nach Zustellung des Bußgeldbescheides
Wollen Sie den Führerschein sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides abgeben, müssen Sie schriftlich erklären, dass Sie auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verzichten (Rechtsmittelverzicht).
Damit wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig.
Wie und wo muss der Führerschein abgegeben werden?
Der Führerschein ist grundsätzlich bei der Bußgeldbehörde in amtliche Verwahrung zu geben, die Ihren Bußgeldbescheid erlassen hat (auch Ersatz- oder Bundeswehrführerschein).
Sie können ihn während der Öffnungszeiten persönlich in der Bußgeldstelle bzw. in den zum Landkreis gehörenden Bürgerbüros abgeben.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Führerschein unter Angabe des Aktenzeichens per Post an folgende Anschrift zu senden:
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Bußgeldstelle
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
- vertraulich -
Wir empfehlen den Versand via Einschreiben mit dem Zusatz „vertraulich“.
Nach Eingang des Führerscheines in der Bußgeldbehörde erhält der Betroffene stets eine Mitteilung über die Dauer der Verwahrung.
Wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt, Sie Ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland haben, erfolgt die Verwahrung ebenfalls in der Bußgeldbehörde.
Falls Ihrerseits keine Mitteilung an uns erfolgte, dass der Führerschein nach Ablauf der Fahrverbotsfrist persönlich abgeholt wird, wird dieser Ihnen kurz vor Ablauf der Verbotsfrist zurück gesandt. Der Versand des Führerscheins erfolgt durch ein „Übergabe“-Einschreiben. Dies bedeutet, der Zusteller übergibt Ihre Sendung nur gegen Unterschrift.
Bei Abholung des Führerscheins durch eine andere Person muss eine Vollmacht von der/dem Betroffenen vorliegen sowie der Personalausweis des Abholenden.
Wie erfolgt die Führerscheinabgabe während eines Einspruchsverfahrens?
Solange Sie einen Einspruch eingelegt haben, kann der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig werden.
Deshalb erfolgt keine Verwahrung des Führerscheins. Für den Vollzug des Fahrverbotes ist die Voraussetzung ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid. Aus diesem Grund erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbotes erst nach rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes oder nach Einspruchsrücknahme.
Wird ein Urteil vom Amtsgericht getroffen, erfolgt die Vollstreckung über die Staatsanwaltschaft.
Kann vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden?
Von einem Fahrverbot gegen Anhebung der Geldbuße kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das verhängte Fahrverbot eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Hierfür ist ein existenzielles Risiko nachzuweisen und jede Entscheidung abhängig vom Einzelfall.
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten sind regelmäßige Folgen eines Fahrverbotes und reichen für sich genommen nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eine Überbrückung durch den Jahresurlaub möglich sind.
Gegen den Bußgeldbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Der Antrag auf Umwandlung sollte schriftlich erfolgen. Eine ausführliche Darlegung der besonderen Gründe und die dazugehörenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Nach erfolgter Prüfung kann durch die Bußgeldbehörde ein neuer Bußgeldbescheid ohne Fahrverbot mit Erhöhung der Geldbuße erlassen werden.
Ist eine Rücknahme des Fahrverbotes nach Würdigung aller vorgebrachten Gründe nicht möglich, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt. Das Amtsgericht wird dann unter eigener Würdigung der vorgebrachten Gründe selbst entscheiden, ob das Fahrverbot aufgehoben wird oder nicht.
Entgegennahme von Fremdführerscheinen (Bußgeldbescheid nicht vom Landkreis Ludwigslust- Parchim)
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid von einer anderen Bußgeldstelle erhalten haben, kann die Abgabe des Führerscheins bei uns nur durch persönliche Vorsprache erfolgen. Dabei muss der Bußgeldbescheid zwingend vorgelegt werden.
Wie sind die Verbotsfristen?
Die Fahrverbotsfrist beginnt mit Eingang des Führerscheines in der Bußgeldstelle und endet mit Ablauf der Verbotsfrist um 24.00 Uhr (⇒ immer ein ganzer Monat, nicht vier Wochen).
Bitte beachten Sie, dass das Fahrverbot auch dann noch wirksam ist, wenn der Führerschein vor Ablauf der Verbotsfrist ausgehändigt wird. Sollte trotz des noch bestehenden Fahrverbots ein Kraftfahrzeug geführt werden, handelt es sich hierbei um eine strafbare Handlung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Wird der Führerschein nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung gegeben, kann eine Beschlagnahmeanordnung durch die Bußgeldbehörde erfolgen.
Ist auch diese erfolglos, erfolgt eine weitere Ermittlung durch die zuständige Polizei und ggf. wird der Führerschein zur Fahndung ausgeschrieben.
Erhöhung der Geldbuße oder Auferlegung eines Fahrverbotes
Vor Erlass eines Bußgeldbescheides wird geprüft, ob ein vorsätzliches Handeln vorliegt oder ob bereits Voreintragungen im Fahreignungsregister (FAER) des KBA gespeichert sind.
Unter Berücksichtigung dessen, kann die Geldbuße erhöht oder zusätzlich ein Fahrverbot auferlegt werden.
Serviceangebot Online-Anhörung
Durch das neue Serviceangebot des Landkreises Ludwigslust Parchim können Sie in wenigen Schritten Ihre Äußerungen zum Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren elektronisch übermitteln. Damit entfällt der Gang zum Briefkasten und auch das Porto für den Antwortbrief.
Mit der Ihnen übersandten Anhörung/ Zeugenbefragung erhalten Sie zukünftig eine Zugangskennung, wie auch ein Passwort für das Portal der Online-Anhörung (siehe Randspalte), mit denen Sie sich dann sofort anmelden können. Durch die individuellen Zugangsdaten wird eine eindeutige Identifizierung und somit ein hohes Niveau an Sicherheit gewährleistet.
Nach erfolgreicher Anmeldung ist es Ihnen möglich, alle Angaben zum Vorgang mitzuteilen, sowie eventuell vorliegende Fotos einzusehen. Aus diesem Grund wird mit Einführung dieses Verfahrens auf die Abbildung von Fotos auf unseren Schriftstücken verzichtet.
Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, das Angebot der Online-Anhörung zu nutzen, können die Fotos auf Anfrage selbstverständlich auch weiterhin an Sie versandt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Ihnen übermittelten Zugangsinformationen nur 30 Tage gültig sind. Ist die Gültigkeit abgelaufen, wird der Zugriff verweigert.
Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei Nutzung der Online-Anhörung
Nach § 55 OWiG ist den Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Ob und welche Daten Sie im Rahmen der Anhörung preisgeben, liegt in Ihrer alleinigen Entscheidung. Die Nutzung des Internets für die (Online-) Anhörung ist Ihnen ausdrücklich als eine von mehreren Optionen freigestellt. Die Online-Anhörung kann also alternativ zur schriftlichen Äußerung auf freiwilliger Basis genutzt werden.
Falls Sie die Online-Anhörung nutzen möchten, finden Sie die Datenschutzinformationen nach Artikel 13 DSGVO in der Randspalte.