Umwelt
Der Fachdienst Umwelt erfüllt eine Vielzahl von Aufgaben, die den Bereich Natur- und Umweltschutz umfassen. Hauptaufgabe des Fachdienstes ist die Vermeidung und Beseitigung schädlicher Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen sowie schädliche Umwelteinflüsse auf die Lebensräume Natur, Wasser und Boden abzuwehren.
Der Fachdienst gliedert sich in die Fachthemen Naturschutz (untere Naturschutzbehörde), Gewässerschutz (untere Wasserbehörde), Bodenschutz (untere Bodenschutzbehörde), Immissionsschutz (untere Immissionsschutzbehörde) und die untere Abfallbehörde.
Formulare im Fachdienst
Hier finden Sie die Formulare im Fachdienst Umwelt. Bitte beachten sie das folgende Informationsblatt nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung! Mit der Unterschrift auf den Antragsformularen bestätigen Sie den Erhalt dieses Informationsblattes.
Informationsblatt nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Unsere Formulare
⯈Antrag auf Fällung/Pflege von Einzelbäumen
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Naturschutz
Natur
In den kleinsten Dingen zeigt die Natur die allergrößten Wunder.
Carl von Linné (1707-1778)
Die untere Naturschutzbehörde ist für die Gewährleistung des Mindestschutzes von Natur und Landschaft gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz zuständig. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim als zweitgrößter Landkreis Deutschlands hat eine außergewöhnlich mannigfaltige Kultur- und Naturlandschaft mit einer wunderbaren Flora und Fauna. Sie ist eine wesentliche Grundlage für gesunde und erholsame Lebensverhältnisse unserer Einwohner, für unsere Gäste und die Landwirtschaft. Es ist daher notwendig, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit unserer Kulturlandschaft mit Bedacht zu erhalten, zu pflegen und zu schützen. Der Landkreis hat eine Vielzahl von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen.
Vorhaben oder Planungen, welche die Natur und Landschaft verändern, werden von den Mitarbeiter/innen der unteren Naturschutzbehörde bewertet, ggf. genehmigt oder auch versagt. Sie sind auch vorsorglich tätig, beraten und fördern Gemeinden, Bürger/innen und Projektträger. Der wichtige Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern wird auch durch ehrenamtliche Mitglieder des Naturschutzbeirates und die Naturschutzwarte unterstützt.
Die Themengebiete sind derzeit leider noch nicht vollständig erfasst, da sich die einzelnen Inhalte noch in der Erarbeitung befinden.
Unsere Themengebiete
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Wasser und Boden
Wasser
Das Prinzip aller Dinge ist Wasser,
aus Wasser ist alles und ins Wasser kehrt alles zurück.
Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.) Nach Aristoteles
Die untere Wasserbehörde übt die Gewässeraufsicht für Gewässer II. Ordnung und das Grundwasser nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Landeswassergesetz (LawG) aus.
Im Zuge der Anpassung von Kleinkläranlagen werden Bürger beraten und wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt. Die untere Wasserbehörde ist sowohl für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Einleitung in und Benutzung von Gewässern, als auch für die Durchsetzung und Überwachung der gesetzlichen Regelungen bezüglich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen zuständig.
Sie handelt nach dem im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) normierten Grundsatz, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu schützen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Gewässer dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen Einzelner dienen.
Boden
Fühle den Boden unter deinen Füßen und öffne deine Augen für die Wunder der Welt.
Sabine Fels
Als untere Bodenschutzbehörde ist der Fachdienst 68 für die Erfassung, Überwachung und Bewertung von Altablagerungen, Altstandorten und schädlichen Bodenveränderungen zuständig. Sie handelt nach dem im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)verankerten Grundsatz die nachhaltige Funktion des Bodens zu sichern und wiederherzustellen, sowie seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturlandschaft zu bewahren.
Unsere Themengebiete
✔Thema Abwasser / Kläranlagen und Regenwasser
✔Thema anlagenbezogener Gewässerschutz
✔Thema Befahrgenehmigungen für Motorboote
✔Thema Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
Immissionsschutz
Lärm
Eines Tages wird der Mensch den Lärm ebenso unerbittlich bekämpfen müssen wie die Cholera und die Pest.
Robert Koch (1834-1910)
Geruch
Wir hassen den Gestank,
wir mögen diesen oder jenen Geruch,
aber lieben ganz sicher den Duft.
Doch manchmal nur die frische Luft.
Erhard Blanck
Als untere Immissionsschutzbehörde sind wir für den Schutz der Nachbarn und der Umwelt in Bezug auf alle nicht genehmigungspflichtigen Anlagen, die dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, zuständig. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt bundeseinheitlich den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Absatz 1 BImSchG).
Immissionen
Immissionen im Sinne des BImSchG sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen
Emissionen im Sinne des BImSchG sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Die Regelungen des BImSchG beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen, wobei im Weiteren zwischen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden wird. In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen genannt, bei denen die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen besonders groß ist und diese erst nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. In Mecklenburg-Vorpommern sind für genehmigungsbedürftige Anlagen die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zuständig. Öffentliche Bekanntmachungen von Genehmigungs- und Änderungsbescheiden für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG finden sie hier.
Die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim ist zuständig für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Kreisgebiet. Die Pflichten der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sind in § 22 BImSchG geregelt. Grundsätzlich hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die untere Immissionsschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Pflichten und kann bei Verstößen die Einhaltung der Pflichten durch "Anordnungen" an den Betreiber durchsetzen. Zu den nach BImSchG nicht genehmigungspflichtigen Anlagen zählen beispielsweise gewerbliche Kleinfeuerungsanlagen, chemische Reinigungen, Tankstellen, Einzelhandelsbetriebe, Handwerksbetriebe und Baustellen.
Anwohner von Anlagen haben einen Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Bei Beschwerden über Immissionen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Kreisgebiet können Sie sich an die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim wenden. Eine solche Beschwerde ist weder kostenpflichtig, noch besteht die Notwendigkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Für den Zuständigkeitsbereich:
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Lärm
Lärm kann man als jedes unerwünschte laute Geräusch bezeichnen. Zum dem wird Lärm auch subjektiv wahrgenommen und beurteilt. Jeder Mensch nimmt Geräusche unterschiedlich wahr, den einen stören sie nicht, den anderen schon. Geräusche entstehen durch Schwingungen und breiten sich in der Luft als Schallwellen aus. Allgemein lässt sich festhalten, je stärker ein Geräusch desto mehr Menschen nehmen es als unangenehmen Lärm war. Somit ist Lärm einerseits subjektiv geprägt, anderseits messtechnisch als Schalldruckpegel in Dezibel (dB) bestimmbar. Anhand der regelmäßig durchgeführten, repräsentativen Umfrage des Umweltbundesamtes fühlen sich mehr als 50 % der Befragten in Deutschland durch Straßenverkehrslärm belästigt.
Baustellen
Auf Baustellen ist es zumeist laut. Belästigungen können nicht völlig vermieden werden, jedoch kann man sie mindern. Durch die zunehmende Innenentwicklung und –verdichtung liegen Baustellen und Wohnungen unmittelbar nebeneinander. Zu den Lärmquellen auf einer Baustelle gehören unter anderem die Baumaschinen die im Freien betreiben werden.
Ob von einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt.
Möglichkeiten der Lärmminderung sind unter anderem:
Einrichtung der Baustelle
Standort der Baumaschinen
Einsatz von Baumaschinen
Maßnahmen an Baumaschinen
Gewerbe
Der Industrie- und Gewerbelärm umfasst sowohl den Lärm von großen Industriebetrieben als auch der von kleineren Gewerbebetrieben (z. B. Tankstellen, Verbrauchermarkt, Werkstätten, Schlossereien). Neben dem Lärm, der bei der Produktion entsteht, wird auch den Lärm des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebs- oder Werksgelände sowie den Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs begrenzt.
Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Verordnungen (BImSchV) und insbesondere der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind zahlreiche Regelungen zum Schutz vor Industrie- und Gewerbelärm getroffen worden.
Maschinen und Geräte
Unter Beachtung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme empfehlen wir am Samstag eine Mittagsruhe zu gewähren.
Sport und Freizeit
Die Errichtung und der Betrieb von Sportanlagen sind in bundeseinheitlichen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt worden. Die Verordnung versucht einen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft und den Anforderungen des Sportbetriebes herzustellen. In der Verordnung sind dazu Immissionsrichtwerte festgesetzt worden, die im Grunde denen für gewerbliche Anlagen entsprechen.
Für Freizeitanlagen ist in Mecklenburg-Vorpommern eine landeseigene Freizeitlärm-Richtlinie erlassen worden. Beschwerden im Zusammenhang mit Sport- und Freizeitanlagen entstehen, da sie meist in der Nähe von Wohngebieten liegen und in Zeiten mit erhöhtem Ruhebedürfnis betrieben werden. Dabei können die Geräusche durch den Betrieb der Anlage selbst, durch technische Nebenanlagen (z. B. Lautsprecher, Entlüftungsanlagen), durch Äußerungen von Benutzern und Zuschauern sowie durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze entstehen.
Veranstaltungen
Bei vielen Veranstaltungen sind in der Regel Lautsprecheranlagen im Einsatz, welche unter anderem Ursache für Beschwerden sein können. Zudem finden in den Sommermonaten zahlreiche Veranstaltungen unter freiem Himmel statt. Auch bei Veranstaltungen kann die in Mecklenburg-Vorpommern erlasse Freizeitlärm-Richtlinie als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Geruch
Überall ist der Mensch Gerüchen ausgesetzt. Einige Gerüche werden als angenehm und andere als unangenehm empfunden. Wobei die Bewertung der Gerüche stark subjektiv durch persönliche Erfahrungen und Emotionen beeinflusst wird. Zum Beispiel werden die Gerüche einer Stallanlage von Landwirten als „normal“ von der Nachbarschaft oft als belästigend empfunden. Wobei Menschen aus der Stadt den Geruch von „Gestank“ bis „frische Landluft“ bewerten. Auch die Konzentration an Geruchsstoffen hat einen Einfluss auf die Bewertung von Gerüchen. Manche Gerüche sind bei geringer Dosierung angenehm, bei hohen Konzentrationen jedoch als unangenehm bewertet. Auf Grund der unterschiedlichen Bewertungen ist eine objektive Untersuchung der vorhandenen Gerüche notwendig.
Die Grundlagen des Ermittlungsverfahrens und die Immissionsrichtwerte sind in der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Mecklenburg-Vorpommern (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL M-V) mit der Begründung und Auslegungshinweisen zur GIRL M-V beschrieben.
Typische Beschwerdefälle
Nicht in jedem Beschwerdefall ist die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim die zuständige Behörde. Unten finden Sie eine Auswahl von Beschwerdesituationen entsprechend den Themengebieten zugeordnet.
Thema Geruch
Geruchsbelästigung durch Gülleausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen
in Zuständigkeit des Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zur Durchsetzung der Regelungen des Düngemittelrechts. Im Sinne des BImSchG ist ein Acker nicht dem Anlagenbegriff zuzuordnen.
Geruchsbelästigung durch Stallabluft und Güllelagerung auf landwirtschaftlichen Betrieben
in Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Mecklenburg-Vorpommern(GIRL M-V).
Geruchsbelästigung durch Küchenabluft von Gaststätten oder anderen gewerblichen Anlagen
in Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Mecklenburg-Vorpommern(GIRL M-V).
Rauchbelästigung durch Kleinfeuerungsanlagen
in Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelungen der der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Thema Lärm
Lärmbelästigungen durch folgende Geräte aufgeführt im Anhang der 32. BImSchV: Altglassammelbehälter(Nr. 22), Grastrimmer/Graskantenschneider (Nr. 24), Heckenschere (Nr. 25), Rasenmäher (Nr. 32), Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Nr. 33), Laubbläser (Nr. 34), Laubsammler (Nr. 35), Mülltonne (Nr. 39), Motorhacke (Nr. 40), Vertikutierer (Nr. 49), Schredder/Zerkleinerer (Nr.50), Schneefräse (Nr. 51)
in Zuständigkeit der Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, soweit gegen die Betriebszeiten der 32. BImSchV verstoßen wurde.
Für alle anderen im Anhang der 32. BImSchV genannten Nummern ist die untere Immissionsschutzbehörde zuständig.
Geräusche, die durch menschliches Verhalten verursacht werden (z.B. Gespräche, Autoradio, Warmlaufenlassen des Motors) sind nicht dem Anlagengeräusch zuzuordnen, sondern sind nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften (z.B. § 117 OWiG, § 30 StVO) zu behandeln. In Beschwerdefällen liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Ordnungsbehörden.
Lärm durch Warenanlieferung
in Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchG) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Lärm von Konzerten, Schauspielen und ähnlichen Veranstaltungen
in Zuständigkeit der Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, soweit es sich um ortsveränderliche technische Einrichtungen handelt. In Beschwerdefällen wenden Sie sich an den Amtsvorsteher bzw. Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde.
Baustellenlärm
in Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm).
Lärm von Wärmepumpen, Klimageräten und sonstigen stationären Anlagen
in Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchG) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Lärm von Kinderspielplätzen und Kindertageseinrichtungen
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen die oben genannten Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a BImSchG).
Der Lärm spielender Kinder stellt danach keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar, sodass ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Wohngebietes angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat zu dulden ist.
untere Abfallbehörde
Abfall
Abfall ist das, was im Einzelnen abfällt
und dann in rauen Mengen anfällt.
Brigitte Fuchs
Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Die untere Abfallbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim überwacht die Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Abfallwirtschaftsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern und den Rechtsverordnungen zum Abfallrecht. Durch die Vielzahl der Rechtsverordungen ergeben sich eine Vielzahl von Überwachungsaufgaben.
Die Themengebiete sind derzeit leider noch nicht vollständig erfasst, da sich die einzelnen Inhalte noch in der Erarbeitung befinden.
Unsere Themengebiete
⯈Thema Verwertung, Entsorgung und Verbrennen pflanzlicher Abfälle
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