Vorlesen
Inhalt

Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Die Duldung (§ 60a AufenthG) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Sie bewirkt die zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Verpflichtung zur Ausreise bleibt bestehen. Die Duldung wird erteilt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil ein Abschiebungshindernis besteht oder der Ausländer wegen einer Krankheit reiseunfähig ist.

Voraussetzungen

  • Asylverfahren ist abgeschlossen und abgelehnt
  • Hauptwohnsitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim
  • persönliche Vorsprache

Erforderliche Unterlagen

  • biometrisches Foto vom Fotografen
  • bisherige Duldung (bei Verlängerung)
  • Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate oder Leistungsbescheid vom Sozialamt

Gebühren

Ersterteilung

  • 62,00 EUR

Verlängerung

  • 33,00 EUR (Kleber)
  • 37,00 EUR (Kleber und Träger)

Gesetzliche Grundlage

  • § 60a AufenthG (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)
  • § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
  • § 60c AufenthG (Ausbildungsduldung)
  • § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung)
  • § 47 AufenthV