Aufenthaltsgestattung
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet. Die Aufenthaltsgestattung erlischt unteranderem bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Mit der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Gewährung subsidiären Schutzes hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Voraussetzungen
- Ausgang des Asylverfahrens ist noch offen
- Hauptwohnsitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim
- persönliche Vorsprache
Erforderliche Unterlagen
- biometrisches Foto vom Fotografen
- bisherige Aufenthaltsgestattung (bei Verlängerung)
Gebühren
- 0,00 EUR
Gesetzliche Grundlage
- § 55 AsylG