Wichtiger Hinweis
Die Ausländerbehörde ist am 06.12.2024 geschlossen.
Mehr lesen
Hier erfolgt die rechtliche Beratung aller Verwaltungseinheiten, des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Gesellschaften an denen der Landkreis beteiligt ist. Bestandteil der rechtlichen Beratung ist natürlich auch das Führen von Prozessen und die damit verbundene Vertretung vor den Gerichten.
Neben der internen rechtlichen Beratung nimmt der Fachdienst Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung die Aufgaben des Landrates als untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Städte, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände im Landkreis Ludwigslust-Parchim wahr.
Wesentliche Aufgabe der Rechtsaufsicht ist die Beratung und Unterstützung. Daneben soll die Rechtsaufsicht aber auch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicherstellen. Hierbei versteht sich die untere Rechtsaufsichtsbehörde als beratender Partner im Interesse einer prioritär präventiven Tätigkeit zur Sicherung eines rechtmäßigen Handelns insbesondere auch im Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landkreises. Für den Fall, dass sich ein rechtmäßiges Handeln nicht kooperativ herstellen lässt, stehen der Rechtsaufsicht bestimmte Zwangsmittel wie etwa die Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen bis hin zur Einsetzung eines Beauftragten als weitest gehende Maßnahme zur Verfügung.
Die Rechtsaufsicht umfasst aber auch die Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung von Haushaltssatzungen, die Genehmigung von Krediten und Kaufverträgen sowie die Prüfung von Satzungen und Beschlüssen der Städte, Gemeinden Ämter und Zweckverbände unseres Landkreises. Der Fachdienst bearbeitet Dienstaufsichtsbeschwerden über die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunen, falls nicht ein anderes Selbstverwaltungsorgan hierfür zuständig ist und übt auch die Aufgabe als Vergabeprüfstelle aus, sofern sich ein Bieter im Rahmen einer Ausschreibung der Kommunen nach der VOL/A oder VOB/A benachteiligt sieht.
Im § 10 Abs. 4 Satz. 4 in Verbindung mit der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Okt. 2002 BGBl. I S. 3970 (WaffNeuRegG (WaffG)) sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen genannt.
Der „kleine Waffenschein“ wird auf schriftlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG). Siehe auch § 4 Abs. 2 WaffG. Der kleine Waffenschein kostet 70,- EUR. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber seine Schreckschusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums zu führen (bei sich zu tragen, auch im Auto oder Boot). Das Schießen mit der Schreckschusswaffe ist nur im Notfall erlaubt, zu Silvester oder anderen Gelegenheiten ist eine gesonderte Erlaubnis nötig. Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist auch mit kleinem Waffenschein verboten.
Inhaber eines kleinen Waffenscheines sind mindestens alle 3 Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Für die erneute Überprüfung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,- Euro zu erheben.
Den Antrag Schusswaffen erhalten Sie von:
Andrea Boldt, E-Mail: andrea.boldt@kreis-lup.de, Telefon: 03871 722-3025 oder
Juliane Klüß, E-Mail: juliane.kluess@kreis-lup.de, Telefon: 03871 722-3024
Den WBK-Antrag - waffenrechtliche Erlaubnis - finden Sie hier.
Hinweis: Mittwochs und außerhalb der genannten Öffnungszeiten Termine nach Verinbarung.
Montag |
8 - 13 Uhr |
Dienstag |
8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr |
Mittwoch | / |
Donnerstag |
8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr |
Freitag |
8 - 13 Uhr |
Hint: On Wednesday and beside above mentioned Opening Hours appointments by prior arrangement.
Monday |
8 a.m. - 1 p.m. |
Tuesday |
8 a.m. - 1 p.m. and 2 p.m. - 6 p.m. |
Wednesday |
/ |
Thursday |
8 a.m. - 1 p.m. and 2 p.m. - 6 p.m. |
Friday |
8 a.m. - 1 p.m. |
Hinweis: Über den Link wechseln Sie in eine externe Anwendung.
Aufgabe der Aussiedlerbehörde ist es,
* Zuwanderungsgesetz - in Kraft getreten am 1. Januar 2005
* Bundesvertriebenengesetz vom 02.06.1993, zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 30.07.2004
(Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge)
* Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG)
Die Prüfung des Vertriebenenstatus erfolgt nur auf Antrag einer Behörde z.B. von der Rentenversicherungsanstalt.
Aktuelle Information zum Jagd-Waffenrecht
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 - BVerwG 6 C 60.14 (ein gleichlautendes Urteil erging unter dem Aktenzeichen 6 C 59.14) ergibt sich eine neue Verfahrensweise bei halbautomatischen Büchsen für die Jagdausübung.
Nach der o. g. Entscheidung des BVerwG fehlt den Jägern generell das Bedürfnis zum Besitz von halbautomatischen Langwaffen, für die es auswechselbare Magazine mit mehr als zwei Schuss Fassungsvermögen gibt. Es liegt auf der Hand, dass bei konsequenter Umsetzung des Urteils vermutlich tausende Besitzerlaubnisse von Jägern, die sich auf halbautomatische Langwaffen beziehen, widerrufen werden müssten. Diese erheblichen Auswirkungen der Entscheidung machen es erforderlich, eine bundeseinheitliche Linie für das weitere Vorgehen abzustimmen. Eine gesetzgeberische Lösung kann zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.
Bis zur bundeseinheitlichen Klärung des weiteren Vorgehens sind die Waffenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern angewiesen, dass vorerst keine weiteren halbautomatischen Langwaffen, für die es Jägern nach Auffassung des BVerwG an einem Besitz-Bedürfnis fehlt, mehr erworben und in der Folge bei der Waffenbehörde zur Anmeldung gebracht werden. In Anbetracht der jetzt vorliegenden Urteile werden vorerst keine Eintragungen von Besitzberechtigungen für die auf Jagdschein erworbenen Halbautomaten in die Waffenbesitzkarten der Jäger erfolgen.
Die Waffenhändler im Landkreis Ludwigslust-Parchim sind darauf hingewiesen worden, dass sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch ergibt, dass die Privilegierung des § 13 Abs. 3 WaffG in Zukunft nicht mehr für die streitbefangenen Halbautomaten gilt.
Wer (Jagdscheininhaber) Waffen erworben hat und besitzen will, braucht dafür eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte). Sportschützen, die in einem Schießsportverein Mitglied sind und zur Leistungssteigerung Waffen erwerben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 13 Abs. 1 bis 8 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 5 bis 6 WaffG, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 2 WaffG und der Kostenverordnung zum WaffG sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz.
Für Sportschützen ist es der § 14 Abs. 1 bis 4 WaffG in Verbindung mit §§ 15, 16, 2 WaffG, §§ 5, 6 WaffG und § 4 der AWaffV sowie der Kostenverordnung zum WaffG.
Der Inhaber (Jäger) eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ist berechtigt, Langwaffen zur Jagdausübung zu erwerben. Diese Waffen dürfen zum Zeitpunkt des Erwerbs nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sein. Der Erwerb ist binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für den vorübergehenden Erwerb Besitz von Langwaffen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG steht ein gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG einer Waffenbesitzkarte gleich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG ist unbedingt zu beachten). Für den Erwerb von Kurzwaffen ist ein Voreintrag notwendig.
Kosten werden wie folgt erhoben:
- die Waffenbesitzkarte für Jäger kostet 30,00 EUR,
- der Voreintrag für eine Kurzwaffe 45,00 EUR sowie Munitionserwerb für 20,00 EUR,
- für das überlassen einer Waffe 15,00 EUR, bis drei Waffen je Schusswaffe 13,00 EUR, bis sechs Waffen je Schusswaffe 12,00 EUR, ab sieben Waffen je Schusswaffe 11,00 EUR,
- für den Erwerb einer Langwaffe 20,00 EUR,
- für den Erwerb einer Kurzwaffe 20,00 EUR.
Sportschützen, die Waffen zur Leistungssteigerung erwerben möchten, müssen zuverlässig sein (§ 5 WaffG), die persönliche Eignung besitzen (§ 6 WaffG) sowie ein Bedürfnis (§ 14 Abs. 2,3 oder 4 WaffG) und die Sachkunde (§ 7 WaffG in Verbindung mit § 1 bis 3 AwaffV) nachweisen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für Waffen der sogenannten „olympischen Disziplinen.
Folgende Kosten werden Erhoben:
Hinweis: Über den Link wechseln Sie in eine externe Anwendung.
Den Antrag Schusswaffen erhalten Sie von:
Andrea Boldt, E-Mail: andrea.boldt@kreis-lup.de, Telefon: 03871 722-3025 oder
Juliane Klüß, E-Mail: juliane.kluess@kreis-lup.de, Telefon: 03871 722-3024
Mit dem im Juni 2016 beschlossenen Gemeinde-Leitbildgesetz werden zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung inMecklenburg-Vorpommern, freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie von kommunalen Verwaltungen unterstützt und gefördert.
Alle Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden durch das Leitbildgesetz verpflichtet, zunächst eine Selbsteinschätzung zu ihrer Zukunftsfähigkeit vorzunehmen.
Steht am Ende dieser Selbsteinschätzung das Ergebnis, dass die Gemeinde nicht zukunftsfähig ist, besteht der Auftrag, sich über Lösungsansätze zur Wiederherstellung dieser Zukunftsfähigkeit Gedanken zu machen.
Der Landesgesetzgeber bietet durch Fusions- und Konsolidierungszuweisungen eine Anschubhilfe für neue Strukturen.
Die Koordinierungsstelle berät bei Fragen zur Selbsteinschätzung aber auch bei Verfahrensfragen zu Gemeindefusionen.
Mecklenburg-Vorpommern - Gesetz zur Einführung eines Leitbildes »Gemeinde der Zukunft«
Die Heimaufsicht ist mit der Aufgabe der Durchführung der Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz) und den dazugehörenden Verordnungen betraut. Dabei nimmt sie Anzeigen zur Eröffnung von Einrichtungen gemäß § 2 Einrichtungenqualitätsgesetz M-V auf, überwacht diese Einrichtungen, unter anderem mit Kontrollen, führt Beratungsgespräche und muss ggf. auch bei Verstößen gegen das Einrichtungenqualitätsgesetz mit ordnungsrechtlichen Mitteln für das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen eingreifen.
Die Heimaufsicht nimmt Beschwerden der Bewohnerinnen und Bewohner oder deren Betreuer auf. Sie stellt fest, ob jemand nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten als Fachkraft in der Pflege und Betreuung anerkannt werden kann.
Einrichtungenqualitätsgesetz
Zu den Verordnungen gehören:
Einrichtungenmindestbauverordnung
Einrichtungenmitwirkungsverordnung
Einrichtungenpersonalverordnung
Die Verordnungen ergänzen das Einrichtungenqualitätsgesetz, dass die Regelungen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner enthält. Sie beschreiben Anforderungen zum Betrieb einer Einrichtung und bietet Möglichkeiten zur Kontrolle der Einrichtungen.
Für Amtshandlungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Diese sind in folgender Kostenverordnung geregelt:
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz
Jeder, der eine stationäre Pflege- oder Behinderteneinrichtung eröffnen will, kann sich bei der Heimaufsicht beraten lassen und die notwendigen Informationen einholen. Die erforderlichen Formulare zum Anzeigeverfahren sind hier erhältlich, denn jede Neueröffnung einer Einrichtung setzt ein Anzeigeverfahren voraus. Auch teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen, Trainingswohngruppen usw. müssen die Eröffnung ihrer Wohnformen anzeigen. Bei der Heimaufsicht sind Änderungen des Betriebes, gemäß § 4 Abs. 3 Einrichtungenqualitätsgesetz M-V, anzuzeigen.
Weiterhin kann sich jeder Bürger an die Heimaufsicht wenden, der geprüft haben möchte, ob er mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten den Anforderungen an eine Fachkraft für die der Pflege oder Betreuung genügt.
Für Auskunftsersuchen oder bei allen Problemen im Zusammenhang mit Pflege- und Behinderteneinrichtungen können sich Bewohner der Einrichtungen, Betreuer, Bewohnervertretungen, Fürsprecher oder auch jeder interessierte Bürger an die Heimaufsicht wenden.
Für Fragen zu allen Qualitätsprüfungen gemäß EQG M-V wenden Sie sich bitte direkt an die Kolleginnen der Heimaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Für Fragen zu allen Qualitätsprüfungen gemäß EQG M-V wenden Sie sich bitte direkt an die Kolleginnen der Heimaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Zum Herunterladen:
Es erfolgt die Planung, Organisation und Durchführung von Wahlen einschließlich der Schulung der Wahlvorstände.
Zur Auftragsgrundlage zählen das Grundgesetz (GG), Bundeswahlgesetz (BwahlG) und Kommunalwahlgesetz (KWG M-V).
Das Ziel ist der rechtzeitige reibungsloser Ablauf der Wahlen.
Zu den Zielgruppen zählen:
-Städte,
-Gemeinden und
-Ämter der Landkreise sowie
-Bürger
Dazugehörige Leistungen sind:
-Organisatorische Vorbereitung von Wahlen
-Unterstützung von Wahlen.
Entgegennahme von Informationen zu bisher unbekannten Grablagen von Kriegsopfern .
Unterstützung bei der Suche nach Grablagen von Kriegstoten ( Soldaten etc. und zivile Opfer) im Ausland.
Hilfe bei der Klärung von Kriegsschicksalen.
Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. Januar 1993 (Bekanntmachung vom 29.Januar 1993)
Die Ordnungsbehörde ist für viele Bürgerinnen und Bürger der zentrale Ansprechpartner bei der Lösung von Problemstellungen im alltäglichen Leben.
Hinter dem Begriff Ordnungsbehörde verbirgt sich eine Vielzahl von Aufgabenstellungen, die von unterschiedlichsten Ämtern bei den Gemeinden, Städten und Kreisen wahrgenommen werden.
Das Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten ist für Aufgaben zuständig, die überörtlich im Sinne der Bürger zu lösen sind.
Das Pass-, Personalausweis- und Melderecht obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden.
In der Regel ist für Sie die für Ihren Wohnort jeweils zuständige Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde der richtige Ansprechpartner.
Sollten Sie Fragen zu Pass-, Personal- und Meldeangelegenheiten haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde.
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim(FD 30) übt in diesen Aufgabenbereichen die Fachaufsicht über die Meldebehörden der Städte und Ämter aus.
Für deren Entscheidungen ist die Fachaufsicht Widerspruchsbehörde.
Die Standesamtsaufsicht führt die Fachaufsicht über die örtlichen Standesämter im Landkreis Ludwigslust – Parchim. Sie ist für folgende Standesämter zuständig:
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den Standesämtern sind zuständig für die Beurkundung des Personenstandes.
Falls Sie personenstandsrechtliche Fragen, also z. B.
haben, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden diese, insbesondere in
rechtlich schwierigen Fällen, von der Standesamtsaufsicht unterstützt.
Die Aufgaben der Standesamtsaufsicht sind unmittelbar mit den Aufgaben der Standesämter verbunden. Neben der Fachaufsicht und der beratenden Funktion im Personenstandsrecht werden noch weitere Aufgaben wahrgenommen, wie zum Beispiel:
ausländischen Rechts
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist die Änderung des Familiennamens und/oder des Vornamens im Wege der öffentlich-rechtlichen (behördliche) Namensänderung möglich. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge sind in der Regel die Mitarbeiter des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamtes zuständig. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden Ihnen von dort zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie zur behördlichen Namensänderung Fragen haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige örtliche Verwaltungsbehörde.
Bei besonders schwierigen Fällen wirkt der Landkreis als Fachaufsicht unterstützend und beratend mit.
Zu den Entscheidungen der Namensänderungsbehörden ist er Widerspruchsbehörde.
Rechtsgrundlagen:
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim ist die Fachaufsicht über Verwaltungsentscheidungen gegenüber den örtlichen Ordnungsämtern im Bereich Gewerbe, Gaststätten und Handwerk und Widerspruchsbearbeitung gemäß § 73 Abs. 1 Pkt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Entscheidungen der Ordnungsbehörden bei der Durchführung der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes und der Handwerksordnung.
Rechtsgrundlagen:
Erlaubniserteilung nach § 27 Sprengstoffgesetz
Für die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind vorzulegen:
Den Antragsvordruck erhalten Sie in der Regel von Ihrem Lehrgangsträger.
Zur Anzeige ist ein formloser Antrag mit mindestens folgenden Daten vorzulegen:
Anzuwendende Rechtsgrundlage ist der § 14 des Sprengstoffgesetzes.
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres frei abbrennen. Zu allen anderen Zeiten erfordert ein solches Feuerwerk eine Ausnahmegenehmigung, die der Landkreis nur aus begründetem Anlass erteilt wird (bspw. runde Geburtstage, Jubiläen und andere größere Ereignisse).
Diese Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Erwerbens und Verwendens (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (§ 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) beantragen Sie bei uns für den Bereich Nordwestmecklenburg und der Hansestadt Wismar. Ein passendes Formular finden Sie weiter unten auf der Seite.
Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Es besteht die Fachaufsicht gegenüber alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 1. April 2015 geändert worden ist
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Im Rahmen der Fachaufsicht werden in Abständen die Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich des Führens der Kehrbücher und über das Verzeichnis der Nebenarbeiten geprüft. Halbjährlich sind durch die Schornsteinfeger die Überprüfungsprotokolle der eingesetzten Messgeräte vorzulegen.
Unterstützung erhalten die Bezirksschornsteinfeger durch das Amt, falls es Probleme mit Eigentümern von Grundstücken oder Räumen gibt, die dem Schornsteinfeger den Zutritt nicht gewähren. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Weiterhin wird den Bezirksschornsteinfegern Unterstützung gegeben bei der Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren.
Hier finden Sie für Ihren Wohnort Ihren zuständigen Schornsteinfeger.
Verzeichnis aller Orte und zuständigen Schornsteinfeger
Verzeichnis aller Kehrbezirke und zuständiger Schornsteinfeger
Bei Verdacht auf Schwarzarbeit hat jeder Bürger das Recht Anzeige zu erstatten.
Es wird hier nur ein geringer Teil der so genannten "Schwarzarbeit" verfolgt und bearbeitet. Es sind Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, wenn der Behörde bekannt geworden ist, dass ein Bürger für eine durch ihn ausgeführte gewerbliche Tätigkeit keine Gewerbeanzeige bzw. ein Handwerk ausübt, wozu er keine Handwerksrolleneintragung vorgenommen hat.
Die Staatsangehörigskeitsbehörde ist zuständig für:
Einbürgerung:
Über ein Einbürgerungsverfahren kann bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen die deutsche Staatsbürgerschaft für ausländische Staatsangehörige verliehen werden.
Ausbürgerung:
Deutsche Staatsangehörigen können freiwillig die Entlassung aus der der deutschen Staatbürgerschaft beantragen, wenn dies nicht im Ergebnis zur Staatenlosigkeit der Person führt.
Ein Ausbürgerung ist häufig Voraussetzung bei beantragtem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
Staatsangehörigkeitsausweis / -bescheinigung:
Durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine -bescheinigung kann ein im öffentlichen Rechtsverkehr gültiger Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geführt werden.
Diese werden beispielsweise bei Adoptionsverfahren vor dem Familiengericht oder bei Beschäftigungen, welche zwingend die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetzen (Beamte, Soldaten, Richter), benötigt.
Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher:
Die Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird für deutsche Volkszugehörige ausgestellt.
Antragsstellung
Dem Einbürgerungsantrag sind im allgemeinen nachfolgende Unterlagen beizufügen:
Je nach Sachverhalt können auch weitere Unterlagen angefordert werden.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf jeden Fall beizufügen:
Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Einige Behörden verlangen einen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Gerichte). Hierzu dient der Staatsangehörigkeitsausweis, welcher unbegrenzte Gültigkeit besitzt. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 51,00 €.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf jeden Fall beizufügen:
Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Wildabfälle einschließlich Aufbruch sind nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
Dabei sind boden-, naturschutz- und wasserrechtliche sowie hygienische Bestimmungen dahingehend zu berücksichtigen, dass durch die Beseitigung keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten dürfen.
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz
1. Fallwild
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden, wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung unter Beachtung der o. g. Grundsätze erfolgen.
Dies kann ggf. durch ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 cm Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers erfolgen. Anderweitige Regelungen können in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr behördlich angeordnet werden.
2. Unfallwild
Eine unschädliche Entsorgung ist wie bei Fallwild vorzunehmen.
Das Inverkehrbringen von Wildbret nicht durch Erlegen getöteter Wildtiere ist lebensmittelrechtlich verboten.
3. Aufbruch
Aufbruch von erlegtem Wild ist ebenfalls unschädlich zu entsorgen. Dies kann im Falle von unveränderten Organen gesunder Wildtiere aus dem eigenen Revier unter Beachtung der oben angeführten umweltschutzrechtlichen und öffentlichen Sicherheitsbelange auch durch Vergraben oder mit Ausnahme von Schwarzwildaufbruch (wegen der Gefahr der Verschleppung von Brucellose und Schweinepest) durch eine Verwendung auf einem Luderplatz im eigenen Revier erfolgen. Bei der Anlage von Luderplätzen ist die ,,gute jagdliche Praxis‘‘ einzuhalten. Dies beinhaltet u.a.
- die Auswahl eines geeigneten Platzes in größtmöglicher Entfernung von öffentlich zugänglichen Wegen, Straßen und Plätzen;
- ausreichenden Abstand zu Gewässern und Wasserschutzgebieten;
- Anlage, Beschickung und Beobachtung des Luderplatzes gemäß den einschlägigen jagdpraktischen Empfehlungen.
Ein Jagdhund, der bei der Jagd eingesetzt werden soll, muss die jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) nachweisen.
Die jagdliche Eignung kann der Jagdhung über Vereinsprüfungen, deren Fächer denen der Brauchbarkeitsverordnung des Landes M-V entsprechen, oder direkt bei einer Brauchbarkeitsprüfung erlangen.
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen gem. der Brauchbarkeitsverordnung ist die Landesjägerschaft.
* Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBVO M-V vom 16. August 2012
Fundstelle: GVOBl M-V 2012, S. 417
Mit der Ändrung der Brauchbarkeitsverordnung obliegt die Zuständigkeit für die Feststellung der jagdlichen Eignung eines Jagdhundes nunmehr der Landesjägerschaft.
Anschrift: Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., Geschäftsstelle, Forsthof 1, 19374 Damm OT Malchow
www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de
Telefon: 03871 63120
info@ljv-mecklenburg-vorpommern.de
Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagscheines sein. Die Erteilung erfolgt in der zuständigen Jagdbehörde (Wohnsitz) auf Antrag. Es besteht, entsprechend der Gültigkeit der Haftpflichtversicherung, die Möglichkeit einen Ein-, Zwei- oder Dreijahresjagdschein, einen Jugendjagdschein für ein oder zwei Jahre oder einen Tagesjagdschein (gültig für 14 aufeinander folgende Tage) zu lösen.
§§ 11, 15 und 17 Bundesjagdgesetz;
§§ 15 und 16 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens
Sofern die Antragstellung erfolgt ist, ist vor der Erteilung eines Jagdscheines die erforderliche Zuverlässigkeit zu prüfen. Nach der Abfrage dauert es ca. 3 - 4 Wochen, bis die Auskunft der zuständigen Behörden vorliegt. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung und Entrichtung der Jagdscheingebühr, der Jagdschein gelöst werden.
Nach bestandener Jägerprüfung ist zur Erteilung des ersten Jagdscheines das Antragsformular Nr. 1 zu verwenden.
Grundlage: JagdgebVO M-V sowie JagdabgVO M-V
Vor Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen. Die Prüfungsbehörde ist die untere Jagdbehörde des Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
§ 6 Abs. 1 Pkt. 1-5, Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Prüfung zur Erteilung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Jägerprüfungsverordnung M-V (JägerPVO M-V) vom 23. März 2016. (Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft)
Der Termin der jeweiligen Jägerprüfung wird auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim und im "Landkreisboten" bekannt gegeben. Der Prüfling hat sich sechs Wochen vor Prüfungsbeginn mit dem Nachweis, dass er an mindestens 120 Ausbildungsstunden eines in M-V anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft, bei einer anerkannten privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem bestätigten Mentor teilgenommen hat, anzumelden.
Die Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Bestandteile der Jägerprüfung sind:
1. Schießprüfung (Schießstand 19370 Parchim/Slate oder 19386 Lübz)
2. die schriftliche Prüfung
3. die mündlich – praktische Prüfung
Die Jäderprüfung im Landkreis 2025 findet an folgenden Terminen statt:
21.01. bis 24.01.2025
25.02. bis 28.02.2025
18.03. bis 21.03.2025
08.04. bis 11.04.2025
13.05. bis 16.05.2025
01.07. bis 05.07.2025
29.07. bis 02.08.2025
02.09. bis 06.09.2025
07.10. bis 10.10.2025
25.11. bis 28.11.2025
Nähere Infos finden Sie hier:
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Das Recht hat nicht,
* wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
* wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
* eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungs-gericht für verfassungswidrig erklärt worden ist
* oder eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Recht der Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Grundgesetz Artikel 8
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2005
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
Zuständige Behörde ist der Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Neben der Anmeldung bedarf es keiner weiteren Anzeigen, Anmeldungen oder Erlaubnisse, auch nicht nach der StVO oder nach sonstigen Vorschriften des Straßen- oder Straßenver-kehrsrechts.
Zur Anmeldung ist das beigefügte Anmeldeformular zu nutzen.