Wichtiger Hinweis
Die Ausländerbehörde Ludwigslust wird dauerhaft geschlossen und ist ab dem 20. März 2025 am Standort Parchim.
Mehr lesen
Hier erfolgt die rechtliche Beratung aller Verwaltungseinheiten, des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt, ist. Bestandteil der rechtlichen Beratung ist natürlich auch das Führen von Prozessen und die damit verbundene Vertretung vor den Gerichten.
Neben der internen rechtlichen Beratung nimmt der Fachdienst Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung die Aufgaben des Landrates als untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Städte, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände im Landkreis Ludwigslust-Parchim wahr.
Wesentliche Aufgabe der Rechtsaufsicht ist die Beratung und Unterstützung. Daneben soll die Rechtsaufsicht aber auch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicherstellen. Hierbei versteht sich die untere Rechtsaufsichtsbehörde als beratender Partner im Interesse einer prioritär präventiven Tätigkeit zur Sicherung eines rechtmäßigen Handelns insbesondere auch im Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landkreises. Für den Fall, dass sich ein rechtmäßiges Handeln nicht kooperativ herstellen lässt, stehen der Rechtsaufsicht bestimmte Zwangsmittel wie etwa die Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen bis hin zur Einsetzung eines Beauftragten als weitest gehende Maßnahme zur Verfügung.
Die Rechtsaufsicht umfasst aber auch die Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung von Haushaltssatzungen, die Genehmigung von Krediten und Kaufverträgen sowie die Prüfung von Satzungen und Beschlüssen der Städte, Gemeinden Ämter und Zweckverbände unseres Landkreises. Der Fachdienst bearbeitet Dienstaufsichtsbeschwerden über die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunen, falls nicht ein anderes Selbstverwaltungsorgan hierfür zuständig ist und übt auch die Aufgabe als Vergabeprüfstelle aus, sofern sich ein Bieter im Rahmen einer Ausschreibung der Kommunen nach der VOL/A oder VOB/A benachteiligt sieht.
Vermeidung von Wartezeiten
In den folgenden Fällen können Sie Ihre Anliegen ohne persönlichen Besuch klären.
Anforderung von Unterlagen
Sie können benötigte Unterlagen bequem per E-Mail oder telefonisch anfordern.
Abgabe von Unterlagen
Alle Unterlagen (Anträge, Arbeitserlaubnisse, etc.) werden bevorzugt per E-Mail im PDF-Format entgegengenommen.
Rückmeldung
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine unaufgeforderte schriftliche Rückmeldung.
Montag | 08:00 Uhr - 13:00 Uhr | |
Dienstag | 08:00 Uhr - 13:00 Uhr | 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen | |
Donnerstag | 08:00 Uhr - 13:00 Uhr | 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 Uhr - 13:00 Uhr |
Hinweis: Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten sind Termine nur nach Vereinbarung möglich.
Mit dem im Juni 2016 beschlossenen Gemeinde-Leitbildgesetz werden zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung inMecklenburg-Vorpommern, freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie von kommunalen Verwaltungen unterstützt und gefördert.
Alle Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden durch das Leitbildgesetz verpflichtet, zunächst eine Selbsteinschätzung zu ihrer Zukunftsfähigkeit vorzunehmen.
Steht am Ende dieser Selbsteinschätzung das Ergebnis, dass die Gemeinde nicht zukunftsfähig ist, besteht der Auftrag, sich über Lösungsansätze zur Wiederherstellung dieser Zukunftsfähigkeit Gedanken zu machen.
Der Landesgesetzgeber bietet durch Fusions- und Konsolidierungszuweisungen eine Anschubhilfe für neue Strukturen.
Die Koordinierungsstelle berät bei Fragen zur Selbsteinschätzung aber auch bei Verfahrensfragen zu Gemeindefusionen.
Die Heimaufsicht ist zuständig für die Umsetzung und Kontrolle der Qualitätsstandards in Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Sie nimmt Anmeldungen zur Eröffnung neuer Einrichtungen entgegen, überwacht diese, führt Kontrollen durch und greift bei Verstößen ein.
Wer eine Pflege- oder Behinderteneinrichtung eröffnen möchte, kann sich bei der Heimaufsicht beraten lassen und die erforderlichen Formulare erhalten. Auch Änderungen im Betrieb müssen angezeigt werden.
Bürger können sich außerdem an die Heimaufsicht wenden, um ihre Eignung als Fachkraft für Pflege oder Betreuung prüfen zu lassen.
Für Auskünfte oder Beschwerden zu Einrichtungen können sich Bewohner, Betreuer, Bewohnervertretungen oder interessierte Bürger an die Heimaufsicht wenden. Diese nimmt Beschwerden entgegen und prüft, ob jemand als Fachkraft anerkannt werden kann.
Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz (EQGKostVO M-V)
Prüfergebnisse - Vollstationärer Pflegeeinrichtungen (gem. SGB XI)
Für Fragen zu allen Qualitätsprüfungen gemäß EQG M-V wenden Sie sich bitte direkt an die Kolleginnen der Heimaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Prüfergebnisse - Räumlichkeiten (gem. SGB IX)
Für Fragen zu allen Qualitätsprüfungen gemäß EQG M-V wenden Sie sich bitte direkt an die Kolleginnen der Heimaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Anzeigen
Wildabfälle einschließlich Aufbruch sind nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
Dabei sind boden-, naturschutz- und wasserrechtliche sowie hygienische Bestimmungen dahingehend zu berücksichtigen, dass durch die Beseitigung keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten dürfen.
1. Fallwild
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden, wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung unter Beachtung der o. g. Grundsätze erfolgen.
Dies kann ggf. durch ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 cm Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers erfolgen. Anderweitige Regelungen können in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr behördlich angeordnet werden.
2. Unfallwild
Eine unschädliche Entsorgung ist wie bei Fallwild vorzunehmen.
Das Inverkehrbringen von Wildbret nicht durch Erlegen getöteter Wildtiere ist lebensmittelrechtlich verboten.
3. Aufbruch
Aufbruch von erlegtem Wild ist ebenfalls unschädlich zu entsorgen. Dies kann im Falle von unveränderten Organen gesunder Wildtiere aus dem eigenen Revier unter Beachtung der oben angeführten umweltschutzrechtlichen und öffentlichen Sicherheitsbelange auch durch Vergraben oder mit Ausnahme von Schwarzwildaufbruch (wegen der Gefahr der Verschleppung von Brucellose und Schweinepest) durch eine Verwendung auf einem Luderplatz im eigenen Revier erfolgen. Bei der Anlage von Luderplätzen ist die ,,gute jagdliche Praxis‘‘ einzuhalten. Dies beinhaltet u.a.
Wildabfälle einschließlich Aufbruch sind nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
Dabei sind boden-, naturschutz- und wasserrechtliche sowie hygienische Bestimmungen dahingehend zu berücksichtigen, dass durch die Beseitigung keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten dürfen.
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz
1. Fallwild
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden, wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung unter Beachtung der o. g. Grundsätze erfolgen.
Dies kann ggf. durch ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 cm Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers erfolgen. Anderweitige Regelungen können in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr behördlich angeordnet werden.
2. Unfallwild
Eine unschädliche Entsorgung ist wie bei Fallwild vorzunehmen.
Das Inverkehrbringen von Wildbret nicht durch Erlegen getöteter Wildtiere ist lebensmittelrechtlich verboten.
3. Aufbruch
Aufbruch von erlegtem Wild ist ebenfalls unschädlich zu entsorgen. Dies kann im Falle von unveränderten Organen gesunder Wildtiere aus dem eigenen Revier unter Beachtung der oben angeführten umweltschutzrechtlichen und öffentlichen Sicherheitsbelange auch durch Vergraben oder mit Ausnahme von Schwarzwildaufbruch (wegen der Gefahr der Verschleppung von Brucellose und Schweinepest) durch eine Verwendung auf einem Luderplatz im eigenen Revier erfolgen. Bei der Anlage von Luderplätzen ist die ,,gute jagdliche Praxis‘‘ einzuhalten. Dies beinhaltet u.a.
- die Auswahl eines geeigneten Platzes in größtmöglicher Entfernung von öffentlich zugänglichen Wegen, Straßen und Plätzen;
- ausreichenden Abstand zu Gewässern und Wasserschutzgebieten;
- Anlage, Beschickung und Beobachtung des Luderplatzes gemäß den einschlägigen jagdpraktischen Empfehlungen.
Ein Jagdhund, der bei der Jagd eingesetzt werden soll, muss die jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) nachweisen. Diese kann der Jagdhung über Vereinsprüfungen, deren Fächer denen der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung des Landes M-V entsprechen, oder direkt bei einer Brauchbarkeitsprüfung erlangen.
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen ist die Landesjägerschaft.
Vor Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen. Die Prüfungsbehörde ist die untere Jagdbehörde des Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
Die Termine der Jägerprüfungen werden auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim (siehe "Antrag / Service") und im Landkreisboten bekannt gegeben.
Der Prüfling hat sich sechs Wochen vor Prüfungsbeginn mit dem Nachweis, dass er an mindestens 120 Ausbildungsstunden eines in M-V anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft, bei einer anerkannten privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem bestätigten Mentor teilgenommen hat, anzumelden. Die Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Aufbau der Prüfung
Wer die Jagd ausüben möchte, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Dieser wird nach Bestehen der Jägerprüfung erteilt. Zur Beantragung des ersten Jagdscheins ist das entsprechende Antragsformular (siehe "Antrag / Service") zu verwenden.
Der Jagdschein wird bei der zuständigen Jagdbehörde (am Wohnort) auf Antrag ausgestellt. Je nach Haftpflichtversicherung kann man einen Jagdschein für ein, zwei oder drei Jahre beantragen, ebenso einen Jugendjagdschein für ein oder zwei Jahre oder einen Tagesjagdschein, der für 14 aufeinanderfolgende Tage gilt.
Nach Antragstellung wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft. Dieser Vorgang dauert etwa 3 bis 4 Wochen. Wenn die Zuverlässigkeit bestätigt wird, kann der Jagdschein ausgestellt werden, wenn eine gültige Haftpflichtversicherung vorliegt und die Jagdscheingebühr bezahlt wurde.
Abschlussplanung, Streckenliste, Wildnachweisung
Angliederung jagdbezirksfreier Flächen
Beseitigung von Wild
Brauchbare Jagdhunde
Jägerprüfung
Jagdschein
Im Rahmen der Kommunalaufsicht wird geprüft, ob die Entscheidungen und Handlungen der Kommunen rechtmäßig sind. Dazu gehört die Überprüfung von Beschlüssen, Satzungen und Verträgen, auch in Bezug auf erforderliche Genehmigungen. Zudem werden die kreisangehörigen Kommunen und Verbände beraten.
Das Ziel der Kommunalaufsicht ist die Sicherstellung des rechtmäßigen Handelns.
Zu den Zielgruppen gehören:
Zu den Leistungen der Kommunalaufsicht gehören:
Zu seinen Aufgaben gehören:
Zielgruppen:
Leistungen des Kreiswahlleiters:
Der Kreiswahlleiter gewährleistet so einen transparenten, sicheren und pünktlichen Ablauf der Wahlen, um die demokratische Beteiligung aller Bürger zu ermöglichen.
Die Ordnungsbehörde ist für viele Bürgerinnen und Bürger der zentrale Ansprechpartner bei der Lösung von Problemstellungen im alltäglichen Leben.
Hinter dem Begriff Ordnungsbehörde verbirgt sich eine Vielzahl von Aufgabenstellungen, die von unterschiedlichsten Ämtern bei den Gemeinden, Städten und Kreisen wahrgenommen werden.
Das Fachgebiet Ordnung ist für Aufgaben zuständig, die überörtlich im Sinne der Bürger zu lösen sind.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist die Änderung des Familiennamens und/oder des Vornamens im Wege der öffentlich-rechtlichen (behördliche) Namensänderung möglich. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge sind in der Regel die Mitarbeiter des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamtes zuständig. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden Ihnen von dort zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie zur behördlichen Namensänderung Fragen haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige örtliche Verwaltungsbehörde.
Bei besonders schwierigen Fällen wirkt der Landkreis als Fachaufsicht unterstützend und beratend mit.
Zu den Entscheidungen der Namensänderungsbehörden ist er Widerspruchsbehörde.
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim ist die Fachaufsicht über Verwaltungsentscheidungen gegenüber den örtlichen Ordnungsämtern im Bereich Gewerbe, Gaststätten und Handwerk und Widerspruchsbearbeitung gemäß § 73 Abs. 1 Pkt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Entscheidungen der Ordnungsbehörden bei der Durchführung der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes und der Handwerksordnung.
Die Behörde für Kriegsgräberangelegenheiten ist verantwortlich für die Pflege und Wahrung der Erinnerung an die Kriegsopfer der beiden Weltkriege. Sie unterstützt bei der Suche nach Kriegsgräbern, der Klärung von Kriegsschicksalen und sorgt für die Erhaltung und Pflege der Gräber. Zu den Aufgaben gehören:
Das Pass-, Personalausweis- und Melderecht obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden.
In der Regel ist für Sie die für Ihren Wohnort jeweils zuständige Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde der richtige Ansprechpartner.
Sollten Sie Fragen zu Pass-, Personal- und Meldeangelegenheiten haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde.
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim(FD 30) übt in diesen Aufgabenbereichen die Fachaufsicht über die Meldebehörden der Städte und Ämter aus.
Für deren Entscheidungen ist die Fachaufsicht Widerspruchsbehörde.
Es besteht die Fachaufsicht gegenüber alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Im Rahmen der Fachaufsicht werden in Abständen die Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich des Führens der Kehrbücher und über das Verzeichnis der Nebenarbeiten geprüft. Halbjährlich sind durch die Schornsteinfeger die Überprüfungsprotokolle der eingesetzten Messgeräte vorzulegen.
Unterstützung erhalten die Bezirksschornsteinfeger durch das Amt, falls es Probleme mit Eigentümern von Grundstücken oder Räumen gibt, die dem Schornsteinfeger den Zutritt nicht gewähren. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Weiterhin wird den Bezirksschornsteinfegern Unterstützung gegeben bei der Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren.
Der Landkreis bearbeitet und verfolgt lediglich einen geringen Teil der so genannten "Schwarzarbeit". Es sind Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, wenn der Behörde bekannt geworden ist, dass ein Bürger für eine durch ihn ausgeführte gewerbliche Tätigkeit keine Gewerbeanzeige bzw. ein Handwerk ausübt, wozu er keine Handwerksrolleneintragung vorgenommen hat.
Bei Verdacht auf Schwarzarbeit hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht Anzeige zu erstatten.
Die Standesamtsaufsicht übernimmt die Fachaufsicht über die örtlichen Standesämter im Landkreis Ludwigslust-Parchim (siehe "Zuständige Standesämter").
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Standesämter sind für die Beurkundung von Personenstandsfällen zuständig.
Für personenstandsrechtliche Anliegen, wie zum Beispiel:
wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt.
In rechtlich komplexen Fällen stehen die Standesämter in enger Zusammenarbeit mit der Standesamtsaufsicht, die bei Bedarf beratend zur Seite steht.
Die Aufgaben der Standesamtsaufsicht sind eng mit den Aufgaben der Standesämter verknüpft. Neben der Fachaufsicht und der Beratung im Personenstandsrecht umfasst ihre Tätigkeit auch folgende Aufgaben:
Die Standesamtaufsicht ist für folgende Standesämter zuständig:
Das Justiziariat beinhaltet die Beratung und juristische Begleitung der Fach- und Servicedienste, des Verwaltungsvorstandes, des Kreistages und seiner Ausschüsse, Gesellschaften sowie kreisangehöriger Kommunen bezüglich aller Rechtsgebiete.
Eine rechtliche Beratung der Einwohner des Landkreises ist nicht zulässig, bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an die gerichtliche Beratungs- u. Antragsstelle oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Zur Auftragsgrundlage zählen Kontrakte und die Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Ziele der Rechtsaufsicht sind die rechtliche Absicherung des Verwaltungshandelns und die Abwehr von Haftungsansprüchen.
Zu den Zielgruppen zählen:
Leistungen, die zur Rechtsaufsicht dazugehören:
Die Staatsangehörigskeitsbehörde ist zuständig für:
Einbürgerung:
Über ein Einbürgerungsverfahren kann bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen die deutsche Staatsbürgerschaft für ausländische Staatsangehörige verliehen werden.
Ausbürgerung:
Deutsche Staatsangehörigen können freiwillig die Entlassung aus der der deutschen Staatbürgerschaft beantragen, wenn dies nicht im Ergebnis zur Staatenlosigkeit der Person führt.
Ein Ausbürgerung ist häufig Voraussetzung bei beantragtem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
Staatsangehörigkeitsausweis / -bescheinigung:
Durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine -bescheinigung kann ein im öffentlichen Rechtsverkehr gültiger Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geführt werden.
Diese werden beispielsweise bei Adoptionsverfahren vor dem Familiengericht oder bei Beschäftigungen, welche zwingend die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetzen (Beamte, Soldaten, Richter), benötigt.
Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher:
Die Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird für deutsche Volkszugehörige ausgestellt.
Deutschstämmige Aussiedler:
Die Aufgabe der Behörde ist die Aufnahme, Eingliederung und Integration von Spätaussiedlern im Landkreis Ludwigslust-Parchim sowie die Feststellung des Vertriebenenstatus. Die Prüfung des Vertriebenenstatus erfolgt nur auf Antrag einer Behörde z.B. von der Rentenversicherungsanstalt.
Antragsstellung
Dem Einbürgerungsantrag sind im allgemeinen nachfolgende Unterlagen beizufügen:
Je nach Sachverhalt können auch weitere Unterlagen angefordert werden.
Einige Behörden verlangen einen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Gerichte). Hierzu dient der Staatsangehörigkeitsausweis, welcher unbegrenzte Gültigkeit besitzt. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 51,00 €.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf jeden Fall beizufügen:
Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf jeden Fall beizufügen:
Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die gesetzliche Grundlage für deutschstämmige Aussiedler finden Sie unter "Gesetzliche Grundlagen".
Einbürgerung:
Staatsangehörigkeitsausweis / -bescheinigung:
Feststellung der Rechtstellung als Deutscher:
Deutschstämmige Aussiedler:
Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten oder daran teilzunehmen, außer:
Für Versammlungen im Freien kann das Versammlungsrecht gesetzlich eingeschränkt werden.
Wer eine Versammlung oder einen Aufzug im Freien durchführen möchte, muss dies mindestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde, dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, anmelden. Weitere Genehmigungen sind nicht erforderlich.
Zur Anmeldung ist das entsprechende Formular (siehe "Antrag / Service") zu verwenden.
Der „kleine Waffenschein“ wird auf schriftlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG). Siehe auch § 4 Abs. 2 WaffG.
Der kleine Waffenschein kostet 70,00 EUR.
Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber seine Schreckschusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums zu führen (bei sich zu tragen, auch im Auto oder auf dem Boot). Das Schießen mit der Schreckschusswaffe ist nur im Notfall erlaubt. An Silvester oder zu anderen Gelegenheiten ist eine gesonderte Erlaubnis nötig.
Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist auch mit einem kleinen Waffenschein verboten.
Inhaber eines kleinen Waffenscheins sind mindestens alle 3 Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.
Für die erneute Überprüfung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro zu erheben.
Aktuelle Information zum Jagd-Waffenrecht
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 - BVerwG 6 C 60.14 (ein gleichlautendes Urteil erging unter dem Aktenzeichen 6 C 59.14) ergibt sich eine neue Verfahrensweise bei halbautomatischen Büchsen für die Jagdausübung.
Nach der o. g. Entscheidung des BVerwG fehlt den Jägern generell das Bedürfnis zum Besitz von halbautomatischen Langwaffen, für die es auswechselbare Magazine mit mehr als zwei Schuss Fassungsvermögen gibt. Es liegt auf der Hand, dass bei konsequenter Umsetzung des Urteils vermutlich tausende Besitzerlaubnisse von Jägern, die sich auf halbautomatische Langwaffen beziehen, widerrufen werden müssten. Diese erheblichen Auswirkungen der Entscheidung machen es erforderlich, eine bundeseinheitliche Linie für das weitere Vorgehen abzustimmen. Eine gesetzgeberische Lösung kann zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.
Bis zur bundeseinheitlichen Klärung des weiteren Vorgehens sind die Waffenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern angewiesen, dass vorerst keine weiteren halbautomatischen Langwaffen, für die es Jägern nach Auffassung des BVerwG an einem Besitz-Bedürfnis fehlt, mehr erworben und in der Folge bei der Waffenbehörde zur Anmeldung gebracht werden. In Anbetracht der jetzt vorliegenden Urteile werden vorerst keine Eintragungen von Besitzberechtigungen für die auf Jagdschein erworbenen Halbautomaten in die Waffenbesitzkarten der Jäger erfolgen.
Die Waffenhändler im Landkreis Ludwigslust-Parchim sind darauf hingewiesen worden, dass sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch ergibt, dass die Privilegierung des § 13 Abs. 3 WaffG in Zukunft nicht mehr für die streitbefangenen Halbautomaten gilt.
Wer (Jagdscheininhaber) Waffen erworben hat und besitzen will, braucht dafür eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte). Sportschützen, die in einem Schießsportverein Mitglied sind und zur Leistungssteigerung Waffen erwerben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 13 Abs. 1 bis 8 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 5 bis 6 WaffG, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 2 WaffG und der Kostenverordnung zum WaffG sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz.
Für Sportschützen ist es der § 14 Abs. 1 bis 4 WaffG in Verbindung mit §§ 15, 16, 2 WaffG, §§ 5, 6 WaffG und § 4 der AWaffV sowie der Kostenverordnung zum WaffG.
Der Inhaber (Jäger) eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ist berechtigt, Langwaffen zur Jagdausübung zu erwerben. Diese Waffen dürfen zum Zeitpunkt des Erwerbs nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sein. Der Erwerb ist binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für den vorübergehenden Erwerb Besitz von Langwaffen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG steht ein gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG einer Waffenbesitzkarte gleich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG ist unbedingt zu beachten). Für den Erwerb von Kurzwaffen ist ein Voreintrag notwendig.
Kosten werden wie folgt erhoben:
- die Waffenbesitzkarte für Jäger kostet 30,00 EUR,
- der Voreintrag für eine Kurzwaffe 45,00 EUR sowie Munitionserwerb für 20,00 EUR,
- für das überlassen einer Waffe 15,00 EUR, bis drei Waffen je Schusswaffe 13,00 EUR, bis sechs Waffen je Schusswaffe 12,00 EUR, ab sieben Waffen je Schusswaffe 11,00 EUR,
- für den Erwerb einer Langwaffe 20,00 EUR,
- für den Erwerb einer Kurzwaffe 20,00 EUR.
Sportschützen, die Waffen zur Leistungssteigerung erwerben möchten, müssen zuverlässig sein (§ 5 WaffG), die persönliche Eignung besitzen (§ 6 WaffG) sowie ein Bedürfnis (§ 14 Abs. 2,3 oder 4 WaffG) und die Sachkunde (§ 7 WaffG in Verbindung mit § 1 bis 3 AwaffV) nachweisen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für Waffen der sogenannten „olympischen Disziplinen.
Folgende Kosten werden Erhoben:
Hinweis: Über den Link wechseln Sie in eine externe Anwendung.
Den Antrag Schusswaffen erhalten Sie von:
Andrea Boldt, E-Mail: andrea.boldt@kreis-lup.de, Telefon: 03871 722-3025 oder
Juliane Klüß, E-Mail: juliane.kluess@kreis-lup.de, Telefon: 03871 722-3024
Erlaubniserteilung
Für die Beantragung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind vorzulegen:
Den Antragsvordruck erhalten Sie in der Regel von Ihrem Lehrgangsträger.
Verkauf und Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk)
Für die Anzeige des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist ein formloser Antrag mit mindestens den folgenden Angaben vorzulegen:
Die anwendbare Rechtsgrundlage ist § 14 des Sprengstoffgesetzes.
Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk)
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres ohne Genehmigung abbrennen. Für alle anderen Zeiträume ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur aus besonderen Gründen erteilt wird (z. B. bei runden Geburtstagen, Jubiläen oder anderen größeren Anlässen).
Die Ausnahmegenehmigung für den Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) beantragen Sie bei uns für den Bereich Ludwigslust-Parchim.
Wichtige Hinweise:
Kleiner Waffenschein
Schusswaffen (Jagd- und Sportschützen)
Den Antrag erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.
Sprengstoffrecht
Die Anträge erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.