Fachdienst Jugend
Im Fachdienst Jugend sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in zwei Fachgebieten tätig.
Im Fachgebiet Kindertagesstätten werden alle Serviceleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen im Rahmen des Kindertagesförderungsgesetzes erbracht. Diese Leistungen beziehen sich insbesondere auf die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen.
Im Fachgebiet Verwaltung sind die Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe, Prävention und die Amtsvormundschaften angegliedert. Die wirtschaftliche Jugendhilfe bearbeitet die Vergütung von Hilfen, die Überleitung von Sozialleistungsansprüchen und die Kostenheranziehung von Eltern. Im Bereich Prävention werden Projekte der Kinder- und Jugendarbeit sowie Personalkosten in der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Frühen Hilfen und der Familienbildung gefördert. Die Amtsvormünder übernehmen die gesetzliche Vertretung eines Kindes / Jugendlichen.
Im Fachgebiet Unterhaltsangelegenheiten werden Aufgaben in den Bereichen Unterhalt, Beistandschaft, Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen sowie Unterhaltsvorschussleistungen erfüllt.
Unsere Familien-App erreichen Sie unter https://familien-in-lup.de/
Fachgebiet Kindertagesstätten
Bedarfsprüfung
Allgemein
Die Förderung richtet sich nach dem KiföG M -V in Verbindung mit der Grundsatzrichtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Laut KiföG haben Kinder ab dem 01. vollendeten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf Teilzeit- bzw. Halbtagsförderung in einer Kindertagesstätte bzw. Tagespflegestelle.
Die Hortförderung umfasst 3 bis 6 Stunden täglich außerhalb der Unterrichtszeiten
Wie wird beantragt?
Der Antrag auf bedarfsgerechte Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung wird im Fachdienst Jugend des Landkreises Ludwigslust gestellt.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden Beschäftigungs- und Arbeitszeitnachweise benötigt.
Für die Förderung in einer Tagespflegestelle muss zusätzlich noch der Bedarf aus sozialen oder familiären Gründen nachgewiesen werden.
Ansprechpartner/innen
Dienststelle Ludwigslust - SB Kita
Frau S. Schumann
Raum: | C 230 |
Telefon: | 03871-722-5120 |
Fax: | 03871-722-77-5177 |
E-Mail: |
Dienstelle Ludwigslust - SB Kita
Frau A. Bordihn
Raum: | C 230 |
Telefon: | 03871-722-5121 |
Fax: | 03871-722-77-5177 |
E-Mail: |
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Entgelte/ laufende Geldleistungen
Ansprechpartner/innen
SB Kita Frau Yvonne Schult Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 220 E-Mail: |
SB Kita Frau Anja Westphal Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 220 E-Mail: |
SB Kita Frau Bärbel Jaap Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 219 E-Mail: |
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Fachaufsicht/Fachberatung
Allgemein
Gemäß § 45 SGB VIII bedürfen Kindertagesstätten einer Erlaubnis für den Betrieb. Im Rahmen der Fachaufsicht berät und begleitet der Fachdienst Jugend die Träger von Kindertagesstätten während des Betriebserlaubnisverfahrens. Die jeweilige Einrichtung wird gemäß der „Handlungsorientierung für das Betriebserlaubnisverfahren Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ludwigslust-Parchim"
hinsichtlich folgender Punkte geprüft:
-der Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz für Kinder und Mitarbeiter,
-der Rechte und Pflichten für Träger von Kindertagesstätten
-des ausreichenden Einsatzes von Fachpersonal und Gruppengrößen in den Einrichtungen
-der Absicherung von Fort- und Weiterbildung, sowie Fachberatung für Erzieherinnen
-der Räumlichen Anforderungen, Außenspielbereich
-der Ausstattung der Räume
Die Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim - Stabstelle Jugendhilfe- und Sozialplanung schließt eine örtliche Prüfung in der jeweiligen Kindertagesstätte ein. Am Betriebserlaubnisverfahren werden viele weitere Institutionen, wie z.B. der Fachdienst Gesundheit, das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, der Fachdienst Bauordnung und andere beteiligt.
Ansprechpartner/innen
Standort Ludwigslust |
Standort Parchim |
SB Fachaufsicht/Fachberatung Frau I. Schade Raum: C228 E-Mail: inika.schade@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau M. Leixnering Raum: C226 E-Mail: mirella.leixnering@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau K. Gebert Raum: C226 E-Mail: kerstin.gebert@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau H. Blank Raum: C229 E-Mail: heide.blank@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau S. Hufnagel Raum: C228 E-Mail: sandy.hufnagel@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau D. Kopischke Raum: C228 E-Mail: daniela.kopischke@kreis-lup.de |
SB Fachaufsicht/Fachberatung Frau S. Drescher Raum: 428 E-Mail: sabine.drescher@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau E. Hackelberg Raum: 428 E-Mail: evi.hackelberg@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau S. Hollack Raum: 429 E-Mail: sylvia.hollack@kreis-lup.de SB Fachberatung Frau B. Finck Raum: 429 E-Mail: britta.finck@kreis-lup.de |
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Übernahme Verpflegungskosten
Allgemein
Grundsätzlich gibt es im Krippen-; Kindergarten- u. Tagespflegealter Verpflegungskosten für:
Frühstück
Die Kostenübernahme kann wie folgt beantragt werden:
FD Jugend (bei Bezug von Leistungen vom Jobcenter, Wohngeld oder Kinderzuschlag; Asylbewerberleitungen, Grundsicherung usw. – Übernahme durch den FD Jugend für Frühstück, wird keine der angegebenen Leistungen bezogen, wird nach Einkommen geprüft)
Mittag
Die Kostenübernahme kann wie folgt beantragt werden:
- bei Bezug von Arbeitslosengeld II wird das Mittagessen im Rahmen von Bildung und Teilhabe über das Jobcenter finanziert
- bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag wird das Mittagessen im Rahmen von Bildung und Teilhabe durch den FD Soziales finanziert
- liegt eine Ablehnung über Bildung und Teilhabe vor -> kann ein Antrag auf Übernahme beim FD Jugend gestellt werden (einkommensabhängig)
Kaffee/Vesper
Die Kostenübernahme kann wie folgt beantragt werden:
FD Jugend (bei Bezug von Leistungen vom Jobcenter, Wohngeld oder. Kinderzuschlag; Asylbewerberleistungen, Grundsicherung usw. – Übernahme durch den FD Jugend für Kaffee / Vesper, wird keine der angegebenen Leistungen bezogen, wird nach Einkommen geprüft)
Ansprechpartner/innen
Dienststelle Ludwigslust - A-K
Raum: | C 227 |
Telefon: | 03871-722-5126 |
Fax: | 03871-722-77-5177 |
E-Mail: | i.kluessendorf@kreis-lup.de |
Frau J. Hoffmann
Raum: | C 227 |
Telefon: | 03871-722-5127 |
Fax: E-Mail: |
03871-77-5177 |
Dienststelle Ludwigslust - Auszahlung Verpflegungskosten
Frau C. Friedrich-Leuschner
Raum: | C 224 |
Telefon: | 03871-722-5123 |
Fax: | 03871-722-77-5177 |
E-Mail: |
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Fachgebiet Verwaltung
Amtsvormundschaften
Allgemein
Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft tritt ein, wenn Eltern ausfallen, z.B. durch Tod oder sie an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich gehindert sind oder ihnen die elterliche Sorge wegen einer Kindeswohlgefährdung ganz oder teilweise durch eine richterliche Entscheidung entzogen bzw. eingeschränkt wurde und diese Aufgabe dem Fachdienst Jugend übertragen wurde.
Neben den bestellten Amtsvormundschaften gibt es auch die gesetzlichen Vormundschaften, sie treten unter im BGB festgeschriebenen Voraussetzungen ein, z. B. bei der Geburt eines Kindes, dessen Mutter minderjährig ist oder wenn Eltern die Freigabe ihres Kindes zur Adoption vor einem Notar erklärt haben. Der Umfang der Aufgaben des Vormundes bei einer Amtsvormundschaft bzw. Pflegschaft richtet sich einmal nach dem konkret übertragenen Wirkungskreis durch das Gericht und nach der vorgefundenen Lebenssituation des Kindes bzw. Jugendlichen.
Ansprechpartner/innen
Standort Ludwigslust |
Standort Parchim |
Frau Jana Köhler Raum: C 241 |
Frau Astrid Fröse Raum: 406 |
Frau Anna-Maria Lüth Raum: C 241 |
Frau Antje Kühl Raum: 406 |
Koordinierungsstelle Vormundschaften Olaf Schmidt Raum: C 245 |
Familien-Informations-Netzwerk FIN
Familien-Informations-Netzwerk FIN
FIN steht für Familien-Informations-Netzwerk.
FIN unterstützt werdende Eltern sowie Familien mit Kleinkindern von Beginn an.
FIN strebt eine flächendeckende Versorgung von bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten für Familien an.
FIN möchte mit Partnern die Eltern in ihren Kompetenzen stärken und die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern frühzeitig und nachhaltig verbessern.
Zu den Angeboten gehören z.B. Informations- und Beratungsangebote, alltagspraktische Hilfen sowie Angebote zum Kennenlernen anderer Familien.
FIN = Frühe Hilfen im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Familienbildung
Familien sind die Grundsäulen und unverzichtbare Leistungsträger unserer Gesellschaft. Das Zusammenleben in der Familie und die Voraussetzungen, unter denen diese leben, haben sich in den letzten Jahren einem Wandel unterzogen. Die Gründe dafür sind vielseitig. Der demografische Wandel ist einer der Hauptfaktoren. Ein weiterer ist die Verschiebung von gesamtgesellschaftlichen Strukturen. Familien sind seltener und kleiner und das Verhältnis von Familien zur der Gesamtbevölkerung ist gesunken. Weiterhin werden auch die Lebensformen vielfältiger. Das klassische, traditionelle Familienbild mit Mutter, Vater und einem oder zwei Kindern wurde durch alternative Familienformen wie Alleinerziehende oder Patchwork erweitert. Darüber hinaus nimmt die Bedeutung der kulturellen und ethnischen Hintergründe von Familien zu. In den verschiedenen Kulturen existieren unterschiedliche Familienbilder und Rollenverständnisse, die eine differenzierte Herangehensweise erfordern.
Familienbildung ist ein Angebot der Jugendhilfe an Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte und junge Menschen zur Erweiterung ihrer Handlungskompetenz in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen, sofern bestimmte Problemlagen nicht durch andere Beratungs- und Bildungsangebote abgedeckt werden können.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Familienbildungskonzeption
Netzwerk-Elternbegleitung
Netzwerk Elternbegleitung – ElBe LUP
Es ist unbestritten, dass die Familie der erste und wichtigste Bildungsort von Kindern ist.
Eine frühzeitige Förderung aller Kinder sichert Bildungs- und Teilhabechancen und ein förderliches Aufwachsen der Kinder. Aber es gibt Eltern, die auf Grund ihrer Rahmenbedingungen Begleitung und Unterstützung brauchen, um den Familienalltag zu bewältigen und ihren Kindern eine bestmögliche Bildung zukommen zu lassen.
Angebot der Elternbegleitung sind für die frühkindliche Entwicklungsförderung ein entscheidender Faktor der Unterstützung für Familien. Den Familien in benachteiligten Lebenslagen sollen neue und auch schon bestehende lokale „Netzwerke der Elternbegleitung“ helfen, um die Teilhabechancen zu stärken.
(Quelle: ElternChanceN – mit Elternbegleitung Familien stärken)
Im Landkreis LUP gründete sich das Netzwerk Elternbegleitung im September 2021. Nach erfolgreicher Beteiligung am Interessenbekundungsverfahren werden Angebote und die Netzwerkarbeit vom 01.06.2022 – 31.05.2025 durch das ESF-Plus-Programm „ElternChanceN – mit Elternbegleitung Familien stärken“ gefördert.
Jugendarbeit/Prävention/Schulsozialarbeit
Allgemein
Förderung von Angeboten durch den Fachdienst Jugend
Für die Sachkostenförderung kommt die „Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie“ zur Anwendung.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert die Maßnahmen und Träger nach dieser Richtlinie nach Maßgabe des Haushaltes des Landkreises Ludwigslust-Parchim, nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einklang mit den wirkungsbezogenen Zielsetzungen des Landkreises. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert die Jugend- und Schulsozialarbeit durch Personalkostenzuschüsse auf der Grundlage der vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen „Qualitätsstandards für Schulsozialarbeit im Kontext Jugendhilfe – Schule“ sowie „Qualitätsstandards für Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit“.
Anträge für Personalkostenzuschüsse in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit müssen bis August des Jahres vor Beginn der Förderung im Fachdienst vorliegen. Personalkostenzuschüsse werden durch Mittel des Kreises, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert.
Kinder- und Jugendhilfe
Jugendarbeit
Jugendarbeit ist der Teil der Jugendhilfe, der die Förderung der sozialen Kompetenzen und Entwicklung zum Ziel hat. Dabei steht die Förderung der Selbstständigkeit, des Selbstbewusstseins, des Selbstwertgefühls, der Eigenverantwortlichkeit und des Verantwortungsbewusstseins sowie die Kommunikations-, Kritik-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit im Vordergrund.
Die Jugendarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim wird von vielen Gremien in den Gemeinden, von Vereinen, Verbänden, Parteien und vor allem zahlreichen, meist ehrenamtlich wirkenden Einzelpersonen geschultert. In der Kreisverwaltung sichern Fachdienste in Zusammenarbeit mit dem Kreistag und dem Jugendhilfeausschuss die Unterstützung der Jugendarbeit ab.
Dieses breite Engagement soll dazu beitragen, die Freizeit von Kindern und Jugendlichen in unserer ländlich geprägten Region attraktiver zu machen. Jugendliche sollen sich mit ihrer Region und ihrem Wohnumfeld verbunden fühlen und auch lernen, sich für ihre eigenen Bedürfnisse einzusetzen. Hierfür bieten Jugendclubs, Freizeitzentren, Mehrgenerationenhäuser, Sportvereine, Musikgruppen oder auch die Freiwillige Feuerwehr gute Möglichkeiten.
Für weitere Informationen zu kommunalen Jugendeinrichtungen besuchen Sie bitte auch die Webseiten unserer Städte und Ämter.
Jugendsozialarbeit
Die Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit dienen
folgendem Zweck:
Unterstützung des Landkreises Ludwigslust-Parchim bei der Durchführung der Jugendsozialarbeit mit den Zielen, sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen, die im erhöhten Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anzubieten sowie in Verknüpfung mit schulischen und arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen eine Integration in schulische Bildung, berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu einer eigenständigen Lebensführung zu befähigen.
Die Jugendsozialarbeit wird in Form von Einzelarbeit, Gruppenarbeit sowie der dazu notwendigen Netzwerk- und Gremienarbeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von jungen Menschen durchgeführt.
Die Jugend- und Schulsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim werden kofinanziert vom Europäischen Sozialfond und dem Land Mecklenburg – Vorpommern.
Schulsozialarbeit
Die Zuwendungen für die Schulsozialarbeit dienen folgendem Zweck:
Unterstützung des Landkreises Ludwigslust-Parchim bei der Durchführung der Schulsozialarbeit als niederschwelliges Angebot der Kinder- und Jugendhilfe im schulischen Kontext mit folgenden Schwerpunktaufgaben:
a) Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern zur Erschließung eigener Ressourcen und Lebensperspektiven,
b) Vermeidung und Abbau sozialer Benachteiligungen und individueller Beeinträchtigungen,
c) Entgegenwirken von Ausgrenzungen und Risiken des Scheiterns in der Schule,
d) sozialpädagogische Begleitung von Schülerinnen und Schülern unter Einbeziehung von regionalen Unterstützungsmöglichen in ihrem Lebensumfeld,
e) Unterstützung der beruflichen Orientierung und Förderung der Ausbildungsfähigkeit zur Erleichterung des Übergangs von der Schule in die Ausbildung und eine
selbstständige Lebensführung,
f) sozialpädagogische Beratung der Personensorgeberechtigten und Lehrkräfte der Schülerinnen und Schüler sowie inner- und außerschulische Kooperation und Koordinierung.
Die Jugend- und Schulsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim werden kofinanziert vom Europäischen Sozialfond und dem Land Mecklenburg – Vorpommern.
sozialraumorientierte Schulsozialarbeit (Schule plus)
Die Zuwendungen für die Schulsozialarbeit (Schule plus) dienen
folgendem Zweck:
Unterstützung des Landkreises Ludwigslust-Parchim bei der Durchführung der sozialraumorientierten Schulsozialarbeit mit den Zielen die Potenziale des Sozialraums der Schülerinnen und Schüler partizipativ zu ermitteln, stärker zu berücksichtigen, zu vernetzen und in die Förderung der jungen Menschen sowie ihrer Familien und Lehrkräfte einzubeziehen. Individuelle Bildungsbenachteiligungen sollen abgebaut und den jungen Menschen der Einstieg in den weiteren beruflichen und persönlichen Lebensweg ermöglicht werden. Dabei sind insbesondere folgende Aufgaben umzusetzen:
a) Erschließen von Kooperationspartnern im sozialen Umfeld für den Lebens- und Lernort Schule,
b) Vernetzung mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe, der Bildungs- und Freizeitangebote und regionalen Partnern in der Wirtschaft, Verwaltung oder Berufsorientierung,
c) Teilnahme an Kooperationstreffen und Workshops der Fachkräfte der Schulsozialarbeit zur inhaltlichen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der sozialraumorientierten
Schulsozialarbeit,
d) Partizipatives Erkunden der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler anleiten beziehungsweise Instrumente und Methoden hierfür zu entwickeln und bereitzustellen,
e) Gemeinsames Entwickeln von Lösungsstrategien und Projekten unter Einbeziehung bestehender außerschulischer sozialräumlicher Unterstützungspotenziale für den Lebens- und
Lernort Schule,
f) In Einzelfällen die sozialpädagogische Begleitung sowie die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Lebenslagen und Lebenswelten.
Die Jugend- und Schulsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim werden kofinanziert vom Europäischen Sozialfond und dem Land Mecklenburg – Vorpommern.
Einzelmaßnahmen
Kinder- und Jugenderholung
Solche Maßnahmen dienen dazu Kindern und Jugendlichen in offenen Freizeitveranstaltungen Erholung sowie gemeinsame Unternehmungen und Bildung zu ermöglichen.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Außerschulische Jugendbildung
Solche Veranstaltungen und Maßnahmen haben konkrete Jugendprobleme zum Inhalt und zeigen Jugendlichen Denk- und Handlungsanstöße für verantwortlich- demokratisches Verhalten und Handeln sowie eine positive Lebensgestaltung auf.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Internationale Jugendarbeit
Die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten sowie eine gemeinsame Freizeitgestaltung tragen zum besseren Kennenlernen der Geschichte und Kultur anderer Völker, zum Abbau von Vorurteilen und zu einer kritischeren Auseinandersetzung mit Ausländerfeindlichkeit und Rechtsextremismus bei. Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis einer Partnerschaft mit Begegnungscharakter bzw. eines realen Jugendaustausches mit internationalen Jugendgruppen.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten sowie eine gemeinsame Freizeitgestaltung tragen zum besseren Kennenlernen der Geschichte und Kultur anderer Völker, zum Abbau von Vorurteilen und zu einer kritischeren Auseinandersetzung mit Ausländerfeindlichkeit und Rechtsextremismus bei.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Familienbildung
Familien sind die Grundsäulen und unverzichtbare Leistungsträger unserer Gesellschaft. Das Zusammenleben in der Familie und die Voraussetzungen, unter denen diese leben, haben sich in den letzten Jahren einem Wandel unterzogen. Die Gründe dafür sind vielseitig. Der demografische Wandel ist einer der Hauptfaktoren. Ein weiterer ist die Verschiebung von gesamtgesellschaftlichen Strukturen. Familien sind seltener und kleiner und das Verhältnis von Familien zur der Gesamtbevölkerung ist gesunken. Weiterhin werden auch die Lebensformen vielfältiger. Das klassische, traditionelle Familienbild mit Mutter, Vater und einem oder zwei Kindern wurde durch alternative Familienformen wie Alleinerziehende oder Patchwork erweitert. Darüber hinaus nimmt die Bedeutung der kulturellen und ethnischen Hintergründe von Familien zu. In den verschiedenen Kulturen existieren unterschiedliche Familienbilder und Rollenverständnisse, die eine differenzierte Herangehensweise erfordern.
Familienbildung ist ein Angebot der Jugendhilfe an Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte und junge Menschen zur Erweiterung ihrer Handlungskompetenz in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen, sofern bestimmte Problemlagen nicht durch andere Beratungs- und Bildungsangebote abgedeckt werden können.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Familienbildungskonzeption
Jugendberufshilfe
Jugendberufshilfe umfasst das Angebotsspektrum arbeitsweltbezogener Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch). Sie umfasst sozialpädagogisch begleiteten Angebote, die vor allem als benachteiligt oder potenziell benachteiligt geltende junge Menschen bei ihrem Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, während ihrer Ausbildung und beim Übergang in den Beruf unterstützen. Der Begriff Jugendberufshilfe verweist auf ein überaus vielfältiges Tätigkeitsfeld Sozialer Arbeit, wie z. B. die Berufliche Frühorientierung, bzw. Berufsorientierung.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Des Weiteren betreut der Landkreis Ludwigslust-Parchim das Projekt "Jugend Stärken im Quartier".
Ansprechpartner/innen
Kinder- und Jugendarbeit/ Frau Marita Wiese Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 225 E-Mail: |
Kinder- und Jugendarbeit/ Frau Britta Gnadke Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 225 E-Mail: |
Kinder- und Jugendarbeit/ Frau Stefanie Jordan Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 217 E-Mail: |
Frühe Hilfen Frau Rilana Jock Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 214 E-Mail: |
Frühe Hilfen Frau Uta Steglich Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 214 E-Mail: |
Downloads
Förderrichtlinie (Sachkosten)
Antrag Festbetrag
Antrag Einzelmaßnahmen
Antrag Ehrung Ehrenamt
Förderrichtlinie (PKZ)
Qualitätsstandards (SSA)
Qualitätsstandards (JSA)
Antrag Verwaltungskosten
Richtlinie zur sozialraumorientierten Ausgestaltung und Finanzierung
der Jugend-und Jugendsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Ansprechpartner/innen
Standort Ludwigslust |
Standort Parchim |
Teamleitung Wirtschaftliche Jugendhilfe Frau L. Doetsch Raum: C217 E-Mail: |
SB Wirtschaftliche Jugendhilfe Frau I. Pophal Raum: 407 E-Mail: |
SB Wirtschaftliche Jugendhilfe Frau R. Schneidereit Raum: C243 E-Mail: |
SB Wirtschaftliche Jugendhilfe Frau S. Vogel Raum: 407 E-Mail: |
SB Wirtschaftliche Jugendhilfe Frau S. Knaack Raum: C243 E-Mail: |
SB Wirtschaftliche Jugenhilfe Frau E. Worf Raum: 425 E-Mail: |
SB Wirtschaftliche Jugendhilfe Frau J. Bibow-Purwin Raum: C233 E-Mail: |
SB Ambulante Hilfen Frau B. von Walsleben Raum: 425 E-Mail: |
SB Ambulante Hilfen Frau J. Jagusch Raum: 425 E-Mail: |
Downloads
Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung in Heimerziehung von Kindern, Jugendliichen und jungen Volljährigen in stationären Hilfeformen- ab 01.01.2023
Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parhim zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege, Bereitschaftspflege und Kurzzeitpflege- ab 01.01.2023
Nebenrichtlinie zur Vollzeitpflege ab 01.01.2023
Fachgebiet Unterhaltsangelegenheiten
Unterhalt, Beistandschaften, Beurkundungen
Allgemein
Die Mitarbeiterinnen des Bereichs Unterhaltsangelegenheiten und Beistandschaften des Fachdienstes Jugend unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen, sowie junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs. Sofern das Beratungs- und Unterstützungsangebot nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Der Beistand vertritt gemeinsam mit dem beantragenden Elternteil die Interessen des Kindes und klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/ oder ermittelt bzw. setzt den Unterhaltsanspruch durch. Die Beratung und Unterstützung sowie die Führung einer Beistandschaft durch den Fachdienst Jugend sind grundsätzlichkostenfrei.
Des Weiteren nehmen Mitarbeiterinnen im Bereich die kostenfreie Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und von Unterhaltsverpflichtungen vor und stellen Bescheinigungen über die alleinige elterliche Sorge für Kinder, die nicht in einer Ehe geboren wurden, aus.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch VIII § 18 vom 8. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004
- Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -
Ansprechpartner/innen
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei den zuständigen Sachbearbeiter/innen an. |
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Unterhaltsvorschuss
Allgemein
Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, so darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur die finanzielle Situation der alleinerziehenden Familien ab, vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen oft, dass der Unterhalt durch den Partner fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.
Ab dem 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzliche Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden können, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
- Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
- wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.Informationen zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. Teil I S. 1184), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juli 2007 (BGBl. Teil I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. Teil I S. 3122).
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen
Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
Berechtigt ist das minderjährige Kind. Es hat Anspruch auf die Leistung, wenn es in Deutschland bei nur einem Elternteil lebt und nicht ausreichend Barunterhalt erhält. Auch Unterhaltsersatzzahlungen wie etwa die Halbwaisenrente oder Schadenersatz werden dabei berücksichtigt.
Voraussetzung ist zusätzlich, dass der betreuende Elternteil entweder
- ledig,
- verwitwet,
- geschieden
oder
- getrennt lebend (vom Ehegatten oder Lebenspartner) ist.
Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner längere Zeit (wenigstens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung verbringen muss.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder
- keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder
- bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.
Auch ein ausländisches Kind, das in Deutschland wohnt, kann Unterhaltvorschuss beziehen. Das Kind oder der betreuende Elternteil müssen besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
Wer hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind) oder
- beide Elternteile, trotz getrennter häuslicher Gemeinschaft das Kind gemeinsam betreuen (die alleinige Last liegt nicht mehr grundsätzlich bei dem Elternteil, bei dem das Kind tatsächlich lebt) oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (auch wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder
- das Kind bei keinem Elternteil lebt, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet oder
- der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe erhält oder
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.
Wie hoch ist die Leistung und wie lange kann sie gezahlt werden?
Der Monatsbetrag richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Hiervon wird grundsätzlich Kindergeld in Höhe des für ein erstes Kind gezahlten Betrages abgezogen.
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt bis zum 31.12.2023:
- Kinder unter 6 Jahren 187,00 Euro,
- Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 252,00 Euro,
- Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 338,00 Euro.
Ab dem 01.01.2024 ändern sich diese Beträge:
- Kinder unter 6 Jahren 230,00 Euro,
- Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 301,00 Euro,
- Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 395,00 Euro.
Von diesen Beträgen werden jeweils die im gleichen Monat eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. Unterhaltsersatzleistungen abgezogen.
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, ist zusätzlich auch eigenes Einkommen des Kindes zu einem Teil auf die Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen.
Angerechnet wird sowohl Einkommen aus Vermögen, wie auch Einkommen aus zumutbarer Arbeit. Besondere Freibeträge werden berücksichtigt.
Das Einkommen des betreuenden Elternteils wirkt sich auf die Höhe der Leistung dagegen nicht aus.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für den Teil eines Monats erfüllt, wird der Unterhaltsvorschuss tageweise berechnet und anteilig gezahlt.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Dies jedoch in Ausnahmefällen nur dann, wenn der betreuende Elternteil sich in einem ihm zumutbaren Rahmen bemüht hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Hierüber sind entsprechende Nachweise (z.B. Anwaltsschreiben) vorzulegen.
Welche Pflichten bestehen, solange das Kind Unterhaltsvorschuss bezieht?
Solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, müssen alle Änderungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können, unverzüglich angezeigt werden.
Insbesondere sind folgende Änderungen der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen:
- wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
- wenn sich beide Eltern um die Betreuung des Kindes kümmern,
- wenn der allein erziehende Elternteil heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht (auch, wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt),
- wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder der getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. dem getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner wieder zusammen zieht,
- wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
- wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
- wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. zahlen will,
- wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
- wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des allein erziehenden Elternteils ändert.
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit Bußgeld geahndet werden und zur Ersatzpflicht führen. Daher sollten Änderungen im eigenen Interesse möglichst schon vorab mitgeteilt werden.
In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Der Unterhaltsvorschuss muss vom Elternteil ersetzt oder vom Kind zurückgezahlt werden, wenn
- bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder
- nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten (Ziffer 1.5) verletzt worden sind oder
- der betreuende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltleistung nicht erfüllt waren oder
- das Kind Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte berücksichtigt werden müssen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Personalausweis - Antragsteller/-in
- Aufenthaltstitel - wenn zutreffend
- Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
- Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
- Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
- Scheidungsurteil - wenn zutreffend
- Aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers - zwingend erforderlich (ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB-II-Leistungsbezug zusätzlich vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters)
- Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden (z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen)
- Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich Schulbescheinigung
Verfahrensablauf
Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung (in den kreisfreien Städten). Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
Kosten
- Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung
- Schadensersatzpflicht gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn UVG bezogen wird, aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Heirat, Kind nicht mehr im Haushalt, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltspflichtigen, hälftige Betreuung durch den anderen Elternteil)
Fristen
Anspruch ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (einen Monat rückwirkend kann nur bewilligt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich, z. B. mit Einschreiben/ Rückschein, aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen – Nachweise sind beizufügen)
Zuständige Stelle
die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung
Ansprechpartner/innen
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei den zuständigen Sachbearbeiter/innen an. |
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Nachname des Kindes: Frau Marten Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Wilck Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Wolter Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Thiel Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum A 210 |
Nachname des Kindes: Frau Werschky Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Seddig Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Schardien Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Struzyna Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Fiedelmann Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Cordes Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Wolff Landkreis Ludwigslust-Parchim Nachname des Kindes: Schulu- Stram Frau Lüdemann Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Wendel Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Priebe Landkreis Ludwigslust-Parchim |
Nachname des Kindes: Frau Bartels Landkreis Ludwigslust-Parchim |
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Fachdienstleitung
Fachdienstleiter Herr Thomas Schmidt Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: A 227 E-Mail: |
Dezentraler Service Frau Elfi Kirberg Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: A 229 E-Mail: |
Fachgebietsleitung Verwaltung Frau Beate Vauck Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: A 226 E-Mail: |
Fachgebietsleitung Unterhaltsangelegenheiten Frau Katrin Lischke Landkreis Ludwigslust-Parchim klischke@kreis-lup.de |
Fachgebietsleitung KITA Herr Robert Meier Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 223 E-Mail: |
Teamkoordinator KITA n.N. Landkreis Ludwigslust-Parchim |
SB Haushalt Frau Peggy Sanguinette Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: A 228 E-Mail: |
SB Haushalt Frau Ann-Kathrin Ihde Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: A 228 E-Mail: |
IT-Systemkoordination Frau Andrea Dietrich Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C 234 E-Mail: |
IT-Systemkoordination Frau Janina Engel Landkreis Ludwigslust-Parchim Raum: C234 E-Mail: |