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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz behandelt in den Paragraphen 42 und 43 die gesundheitlichen Anforderungen an Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Die Personen, die in diesem Bereich beschäftigt sind, müssen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit an einer Belehrung durch den Fachdienst Gesundheit teilnehmen. Dies gilt für alle Personen, die beim Herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen mit bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Lebensmitteln, in Berührung kommen.

Termine nur nach vorheriger Absprache!

Zum Belehrungstermin ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils erforderlich oder eine schriftliche Einverständniserklärung zur Belehrung ist vorzulegen und es muss bescheinigt werden, dass keine ansteckende Krankheit bei der/dem zu Belehrenden besteht. Die Belehrung ist kostenpflichtig. Die Gebühren sind am Belehrungstag in bar oder per EC-Karte zu entrichten. Erfolgt eine Kostenübernahme durch Dritte muss eine Bestätigung zur Kostenübernahme vorab eingereicht werden.