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Für sichere Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika täglich unterwegs

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachgebietes Lebensmittel- und Fleischhygiene sind für die Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen zuständig. Der Verbraucher wird durch die regelmäßigen Kontrollen und Probennahmen vor Gesundheitsgefahren durch verdorbene oder verunreinigte Lebensmittel, Täuschung und Übervorteilung geschützt. Grundlage für diese Überwachung bildet das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz und die ergänzenden Vorschriften sowie die EU–Vorschriften.

AKTUELLES

BfR Merkblatt: Sicher verpflegt - besonders empfindliche Personengruppen in Gemeinschaftsverpflegungen

Spielteige aus Mehl für Kinder nicht geeignet!

In Kindertagesstätten sind kreative Aktivitäten wie das Spielen mit Teig aus Mehl äußerst beliebt. Diese Aktivitäten fördern die motorischen Fähigkeiten und die Kreativität der Kinder. Allerdings hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin im Rahmen seiner Mitteilung Nr. 018/2022 vom 07. Juli 2022 betont, dass die Verwendung von Mehl in Spielteigen bestimmte gesundheitliche Risiken mit sich bringen kann.

Rohes Mehl, insbesondere Weizenmehl, kann potenziell mit pathogenen Keimen wie Escherichia coli (E-Coli) kontaminiert sein. Diese Bakterien können Magen-Darm-Erkrankungen verursachen, insbesondere bei Kindern, deren Immunsystem noch nicht vollständig ausgereift ist.

Die gesundheitlichen Risiken von rohem Mehl in Spielteigen umfassen:

Magen-Darm-Erkrankungen: Der Kontakt mit E-Coli kontaminiertem Mehl kann zu Übelkeit, Durchfall, Bauchschmerzen und Erbrechen führen, was für Kinder besonders belastend ist. Im Bedarfsfall ist dann eine ärztliche Behandlung erforderlich. In seltenen Fällen können auch schwerwiegende Komplikationen verursacht werden.

Um das Gesundheitsrisiko in den Kindertagesstätten zu minimieren ist es ratsam aus rohem Mehl hergestellte Spielteige nicht zu verwenden. Dieses Risiko kann auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn das Mehl im Backofen einer trockenen Erhitzung unterzogen wird.

Fazit: Die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Kinder haben oberste Priorität. Die Verwendung von Mehlen in Spielteigen kann gesundheitliche Risiken bergen, insbesondere in Bezug auf die Kontamination mit E-Coli. Deshalb sollte man auf die Verwendung von Mehlteigen zum kreativen Spielen generell verzichten.

Eltern und Erzieherinnen sowie Erzieher sollten diese Empfehlungen befolgen, um eine gesunde und sichere Umgebung für die kreative Entwicklung der Kinder sicherzustellen.

Merkblatt: Spielteige aus Mehl für Kinder nicht geeignet!



Verbraucherbeschwerden

Allgemeine Informationen

Bei dem täglichen Lebensmitteleinkauf oder auch dem Gaststättenbesuch kann es gelegentlich zu Beanstandungen kommen. In den meisten Fällen wird durch den Einzelhandel für die beanstandete Ware unkompliziert Ersatz geleistet oder durch den Gastwirt eine kulante Regelung vorgeschlagen. Bei offensichtlichen Mängeln, wie abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum oder Schimmelbefall auf dem Lebensmittel, sollte diese Art der Schadensbeseitigung gewählt werden.


Lebensmittelüberwachung einbeziehen

Handelt es sich jedoch um größere Beanstandungen, durch die weitere Bürger betroffen sein können oder sogar die Gesundheit geschädigt wurde, sollte in jedem Fall die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend informiert werden. Weiterhin ist das beanstandete bzw. verdächtige Lebensmittel sicher und kühl aufzubewahren.

Für die Bearbeitung einer Verbraucherbeschwerde sind folgende Angaben wichtig, wenn diese möglichst vollständig gemacht werden können:

  • Art des Lebensmittels
  • Verpackung und Kennzeichnung (Mindesthaltbarkeitsdatum, sonstige Kennzeichnung)
  • Zu welchem Zeitpunkt wurde das Lebensmittel gekauft
  • Unter welchen Bedingungen wurde das Lebensmittel angeboten oder gelagert
  • Angaben über den Transport nach dem Kauf
  • Lagerung des Lebensmittels bei Ihnen zu Hause (z. B. Kühlung, lichtgeschützt)
  • Zeit zwischen Kauf und Feststellung des Mangels
  • Welchen Mangel haben Sie festgestellt? (z. B. abweichender Geruch oder Geschmack, verändertes Aussehen, Trübungen oder Ausflockung)
  • Haben Sie einen Kaufbeleg oder eine Rechnung
  • In welcher Zeit nach dem Lebensmittelverzehr traten Erkrankungssymthome auf
  • wurde ein Arzt hinzugezogen, wenn ja, Name, Anschrift
  • eventuelle Zeugen

Entsprechend der telefonischen Vereinbarung ist das Lebensmittel zur Dienststelle Ludwigslust oder einer der Außenstellen zu bringen. Eine Abholung vor Ort ist ggf. auch möglich. Durch einen Lebensmittelkontrolleur wird geprüft, ob die Verbraucherbeschwerde an das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock weitergeleitet wird.

Adressen und Standorte des Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamtes

Annahme von Verbraucherbeschwerden aus dem Lebensmitteleinzelhandel, Gaststätten, Restaurants etc.

Für die Bearbeitung einer Verbraucherbeschwerde sind folgende Angaben wichtig

  • Art des Lebensmittels
  • Verpackung und Kennzeichnung (Mindesthaltbarkeitsdatum, sonstige Kennzeichnung)
  • Kaufdatum des Lebensmittels, Verkaufseinrichtung (Kaufbeleg oder Rechnung)
  • Bedingungen unter welchen das Lebensmittel angeboten oder gelagert wurde
  • Angaben über den Transport nach dem Kauf
  • Lagerung des Lebensmittels bei Ihnen zu Hause (z. B. Kühlung, lichtgeschützt)
  • Zeit zwischen Kauf und Feststellung des Mangels
  • Welchen Mangel haben Sie festgestellt? (z. B. abweichender Geruch oder Geschmack, verändertes Aussehen, Trübungen oder Ausflockung)
  • Zeit zwischen dem Lebensmittelverzehr und dem Auftreten erster Erkrankungssymptome
  • Name und Anschrift des hinzugezogenen Arztes
  • eventuelle Zeugen, weitere Betroffene

 Nach Absprache mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde ist das Lebensmittel zur Dienststelle Ludwigslust, Parchim oder Schwerin zu bringen. Durch einen Lebensmittelkontrolleur wird geprüft, ob das beanstandete Lebensmittel an das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock weitergeleitet wird.

Untersuchungen von Lebensmittelbeschwerdeproben sind für den Beschwerdeführer kostenlos, wenn ein Allgemeininteresse an der Untersuchung des Lebensmittels besteht. Zur Untersuchung übergebene Lebensmittel sowie deren Verpackungsmaterial, werden nicht entschädigt oder zurückgegeben.

Handelt es sich jedoch um Proben, die nicht in Zusammenhang mit einer Verbraucherbeschwerde stehen, müssen die Lebensmittel für eine Untersuchung am  Landesuntersuchungsamt abgelehnt werden. Eine Untersuchungsmöglichkeit besteht aber auf eigene Kosten bei privaten zugelassenen Lebensmittellaboren.

Selbstverständlich können Sie sich auch an die hiesige Dienststelle wenden, wenn es um unzureichende hygienische Bedingungen oder gravierende Hygienemängel in einem Gastronomie-, Handels- oder Gewerbebetrieb geht. Die Anzeigen werden in jedem Fall vertraulich behandelt. Eine Bearbeitung erfolgt aber nur dann, wenn Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift nennen. Anonyme Anzeigen können nicht entgegen genommen werden.

Standorte des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes

Lebensmittelüberwachung einbeziehen

Dokumentation Probenahme

Untersuchungen von Lebensmittelbeschwerdeproben sind für den Beschwerdeführer kostenlos, wenn ein Allgemeininteresse an der Untersuchung des Lebensmittels besteht. Zur Untersuchung übergebene Lebensmittel sowie deren Verpackungsmaterial, werden nicht entschädigt oder zurückgegeben.

Handelt es sich jedoch um Proben, die nicht in Zusammenhang mit einer Verbraucherbeschwerde stehen, müssen die Lebensmittel für eine Untersuchung am Staatlichen Untersuchungsamt abgelehnt werden. Eine Untersuchungsmöglichkeit besteht aber auf eigene Kosten bei privaten zugelassenen Lebensmittellabors.

  Verfahrensablauf

  • Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde telefonisch, schriftlich oder persönlich an die zuständige Behörde.
  • Sie können Ihre Beschwerde auch auf dem bereitstehenden Formular "Verbraucherbeschwerde" einreichen.
  • Es ist wichtig, dass Sie ausführliche Angaben zur Beschwerde machen, die konkret, sachlich und wahrheitsgemäß sein sollten.
  • Geben Sie mit der Beschwerde nach Möglichkeit eine entsprechende Warenprobe ab (die zuständige Behörde nimmt darüber ein Protokoll auf).
  • Sofern es sich um kühlpflichtige Lebensmittel handelt, sollten Sie diese möglichst kühl zur zuständigen Behörde transportieren.
  • Weiterhin sind möglichst genaue Angaben zur Behandlung der Ware seit dem Erwerb erforderlich.

Weitere Ermittlungen/Sanktionen

Drohen anderen Verbrauchern gesundheitliche Schäden durch die gemeldete Ursache, leitet die für den Hersteller/Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde weitere Maßnahmen, wie auszugsweise unten aufgeführt, ein:

  • Ein Lebensmittelkontrolleur führt eine amtliche Kontrolle im betreffenden Betrieb oder Geschäft durch. Dabei wird möglichst eine Verfolgsprobe aus derselben Charge entnommen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne Verfolgsprobe.
  • Anhand dieser Untersuchung erstellt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen gegebenenfalls ein (lebensmittelrechtliches) Gutachten. Darüber beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle werden Sie als Beschwerdeführer, sofern gewünscht, in Kenntnis gesetzt.
  • weitere Ermittlungen im Betrieb
  • Entnahme weiterer Nachproben
  • bei schweren Hygienemängeln kann unter Umständen sogar eine Betriebsschließung veranlasst werden (auch vorübergehend)
  • die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens beziehungsweise eines Verwaltungsverfahrens
  • Verkehrsverbot für das Erzeugnis
  • Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen
  • Information der Öffentlichkeit
  • europaweite Warnmeldung

Gravierende Hygienemängel

Selbstverständlich können Sie sich auch an die Dienststellen des Fachdienstes wenden, wenn es um unzureichende hygienische Bedingungen oder gravierende Hygienemängel in einem Gastronomie- Handels- oder Gewerbebetrieb geht. Solche Anzeigen werden in jedem Fall vertraulich behandelt. Eine Bearbeitung erfolgt aber nur dann, wenn Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift nennen. Anonyme Anzeigen können nicht entgegen genommen werden.

Volksfeste und Vereinsfeste


Gewerbetreibende, Vereine oder auch Privatleute, die an Veranstaltungen wie Märkten, Volksfesten oder auch privat organisierten Straßenfesten teilnehmen müssen lebensmittelrechtliche Vorschriften beachten. Das ist wichtig, da es beim unsachgemäßen Umgang mit Lebensmittel zu Fehlern kommen kann, die nicht ohne Folgen für die Gesundheit der Veranstaltungsgäste bleiben.Mangelnde Hygiene bei der Herstellung und Zubereitung von Speisen oder auch die falsche Lagerung von Lebensmitteln kann zu einer Lebensmittelinfektion führen. Der beste Schutz vor solchen bösen Überraschungen ist die Einhaltung von hygienischen Mindestanforderungen.

Informieren Sie sich vor der Durchführung rechtzeitig über bestehende lebensmittelrechtliche Vorschriften, z. B. in dem Merkblatt für Volksfeste und Märkte sowie in weiterführenden Quellen. Für weitere Fragen wenden Sie sich im Bedarfsfall an die Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung.

Weiterführender Informationen:

Merkblatt Volk- und Vereinsfeste, Straßenfeste

Leitfaden für Veranstaltungen und Volksfeste - Gute Hygienepraxis für Veranstalter


Der Jäger ist Lebensmittelunternehmer!


Es besteht die Pflicht zur Registrierung

Jäger, die Wild in der Decke oder zerwirktes Wildfleisch an andere abgeben (in den Lebensmittelverkehr bringen) sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
Lebensmittelunternehmer! Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit dem Erlass des Landwirtschaftsministeriums MV vom 08.07. 2008 eine Registrierungspflicht bei der zuständigen Behörde. Die Registrierungspflicht besteht bei folgenden Tätigkeiten:

  • Direkte Abgabe von Wildfleisch: (aus der Decke geschlagen oder entschwartet, zerwirkt) Die Abgabe erfolgt an Endverbraucher (Privatpersonen, Gaststätten) oder den lokalen Einzelhandel.
  • Betreiben einer Wildsammelstelle: zum Zwischenlagern von Wild in der Decke / Schwarte bis zum Abtransport durch bzw. zum Wildverarbeitungsbetrieb oder Wildhandel.
  • Direkte Abgabe von Wild: Die Abgabe von Wild in der Decke/ Schwarte erfolgt durch den Jäger direkt an einen zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb oder Wildhandel.

Voraussetzung für die Abgabe ist die Schulung des Jägers zur kundigen Person!

Direktvermarktung Wild Anmeldung 

Räumliche Mindestanforderung zur Gewährleistung hygienischer Bedingungen für die Lagerung und Behandlung von Wildfleisch bei Wildsammelstellen:

  • Handwaschbecken mit Schlauchanschluss, Seifenspender und Einweghandtüchern
  • Ausreichend großer Raum mit Kühleinrichtung (z. B. Kühlzelle)
  • Leicht zu reinigende, helle und desinfizierbare Wandoberflächen, Fenster und Türen
  • Fußboden, leicht zu reinigen und desinfizierbar und mit hinreichendem Gefälle zu einem Fußbodeneinlauf
  • Schädlingssichere natürliche oder mechanische Belüftung
  • Ausreichende Aufhängevorrichtungen oder Rohrbahnen


Wildsammelstellen mit Zerlegung und Vermarktung:

  • Ausstattung wie Wildsammelstellen (oben)

Zusätzlich:

  •  Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss
  • Arbeitstisch mit leicht zu reinigender und desinfizierbarer Ausführung, korrosionsfrei und aus geeignetem Material
  • Abwaschmöglichkeit mit Warm- und Kaltwasseranschluss in angemessener Größe zur Bedarfsgegenständereinigung und Fleischreinigung
  • Räume müssen ausreichend groß sein (Zerlegung und Kühlung), um eine nachteilige Beeinflussung auszuschließen ( z.B. gegenseitige Berührung von enthäuteten und nicht enthäuteten Wild/ funktionelle Trennung)
  • Ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung von Tierhäuten und anderen tierischen Körperteilen, die nicht zur menschlichen Ernährung geeignet sind, in geschlossenen Behältnissen außerhalb der Räume

 Für den Betrieb der Einrichtungen sind vorzuhalten:

  • Geeignete Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel, Reinigungsschlauch mit Halterung
  • Für Lebensmittelbetriebe geeignetes Desinfektionsmittel
  • Angemessene Schutzkleidung für Enthäutung und Zerlegung
  • Thermometer zur Kühltemperaturkontrolle

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder hier

Bundesinstitut für Risikobewertung: Tipps für den Umgang mit Wildfleisch

Wild- und Trichinenuntersuchung

Fleisch- und Trichinenuntersuchung bei Haarwild

Wer selbsterlegtes Großwild für den Eigenverbrauch in Besitz genommen hat, muss dieses vor der weiteren Bearbeitung einer genauen Fleischuntersuchung unterziehen. Voraussetzung für die eigenständige Untersuchung ist der Besitz eines gültigen Jagdscheines und damit der Ausbildung zur kundigen Person. Wird dies erfüllt, kann das Wild auch in einer geringen Menge (Strecke eines Jagdtages) an Betriebe des Einzelhandels im Umkreis von 100 km um den Erlegeort oder Wohnort des Jägers abgeben werden.

Stellt der Jäger vor oder nach dem Erlegen gesundheitsbedenkliche Merkmale wie zum Beispiel abnormes Verhalten, Störungen des Allgemeinbefindens, Geschwülste/Abszesse in inneren Organen und/oder der Muskulatur, starke Abmagerung oder auch Herz-, Organ-, Gelenkentzündungen fest, ist der Wildtierkörper dem für den Erlege- oder Wohnort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur amtlichen Fleischuntersuchung vorzustellen (Tier-LMHV § 3 und Anlage 4).

Unabhängig davon unterliegen generell alle Wildschweine und auch Dachse, Bären und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen (heute Trichinellen) sein können und deren Fleisch zum Genuss für den Menschen bestimmt ist, der Pflicht zur Untersuchung auf Trichinellen (VO (EG) 854/2004 Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX). Die Trichinenprobenentnahme ist eine amtliche Aufgabe und durch amtliche Tierärzte oder Fachassistenten durchzuführen. Auf Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung kann dem Jäger die Trichinenprobenentnahme vom Landkreis übertragen werden. 

Wird Wild zum Zwecke der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder aber kleine Mengen des erlegten Wildes oder Wildfleisches abgegeben, kann die Trichinenprobenentnahme unter bestimmten Bedingungen durch den Jäger / Jagdausübungsberechtigten vorgenommen werden.

Der Wildtierkörper ist mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Der Wildursprungsschein ist vollständig und gut leserlich auszufüllen. Die Trichinenprobe ist einzeln zu verpacken, eindeutig zu kennzeichnen und gemeinsam mit dem Wildursprungsschein in einer Trichinenuntersuchungsstelle abzugeben.

Den Jagdausübungsberechtigten obliegt es, alle in seinem Revier tätigen Jäger oder an der Jagdausübung Beteiligte über die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweise in Kenntnis zu setzen und für deren Einhaltung in seinem Jagdbezirk Sorge zu tragen.

Bei Abgabe des Wildtierkörpers an einen Wildbe- und verarbeitungsbetrieb erfolgen die amtlichen Fleisch- als auch Trichinenuntersuchungen automatisch.

Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Auf unserer interaktiven Karte finden Sie die aktuellen Trichinenuntersuchungsstellen mit den jeweiligen Annahme- bzw. Untersuchungszeiten

Zur interaktiven Karte

Derzeit keine Gebühren für Trichinenuntersuchung

Angesichts höherer Belastung und mehr Aufwendungen zur Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest entlastet der Landkreis Ludwigslust-Parchim die Jagdausübungsberechtigten 

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim verzichtet auf die Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Dezember bis auf Widerruf. Anlass ist die zunehmende Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in angrenzenden Ländern und ersten Fällen in Sachsen und Brandenburg. Hier sieht der Landkreis Ludwigslust-Parchim einen erhöhten Bedarf an Jagden zur Reduzierung des Ausbruchrisikos im Gebiet des Landkreises. Jagdausübungsberechtigte sind, aufgrund der vermehrten Jagdaktivitäten, entsprechend erhöhten Jagdaufwendungen ausgesetzt.

Um diese Aufwendungen zu mindern und Anerkennung für den Einsatz zur Sicherung heimatlicher Tierbestände zu würdigen und das öffentliche Interesse auf Schutz vor Tierseuchen hervorzuheben, befreit der Landkreis Ludwigslust-Parchim die Jagdausübungsberechtigten und die Wildverarbeitungsbetriebe von der Gebühr der Trichinenuntersuchung.

Von November 2019 bis März 2020 wurden insgesamt 7.943 Wildschweine davon 4.789 von Jägern und 3.154 von Wildverarbeitungsbetrieben) beim Landkreis Ludwigslust-Parchim zur Trichinenuntersuchung gemeldet. Für die Zeit von Dezember 2020 bis März 2021 wird, unter Berücksichtigung verstärkter Jagden, von ca. 9.000 erlegten Wildschweinen (5.500 von Jägern und 3.500 durch Wildverarbeitungsbetriebe) ausgegangen.

Die Gebühren für die Trichinenuntersuchung – und entsprechend die Einnahmeeinbußen im Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises – belaufen sich bei geschätzten 9.000 Untersuchungen auf insgesamt ca. 64.600 Euro.

Hintergrund: Fleisch von Wildschweinen und anderen Tieren unterliegt der amtlichen Untersuchungspflicht, wenn es zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Damit soll einer Trichinenerkrankung bei Menschen vorgebeugt werden.

Kontakt für Rückfragen:

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Andreas Bonin

Pressesprecher

03871 722-9203

andreas.bonin@kreis-lup.de                                                             Parchim, den 10.12.2020

Informationen zur Abgabe und Untersuchung von Trichinenproben      
- Abgabezeiten / Untersuchungstage -

Trichinensammelstelle Ludwigslust

Trichinenmikroskopie

Garnisonsstraße 1

Probenannahme:        Montag- Freitag  (Entgegennahme der Proben an der Information)


Trichinenuntersuchungsstelle Parchim

Putlitzer Straße 25  

Probenannahme         Montag- Freitag  (Entgegennahme der Proben an der Information)

Untersuchungstage    Montag- Donnerstag  ab   09:00 Uhr

Die Untersuchung der bis 09:00 Uhr eingegangenen Proben ist bis 16:00 Uhr des Untersuchungstages abgeschlossen.

Telefonische Rückfragen unter 03781 7223930


Trichinensammelstelle Schwerin   im Gebäude der Nahverkehr Schwerin GmbH

Ludwigsluster Chaussee 72 , 19061 Schwerin

Probenannahme:         Montag- Freitag

Kurier zu den Untersuchungsstellen: Mo  und Mi 10:30 Uhr /Untersuchungstage bei Abgabe bis 10:30 Uhr:  Di und Do

Die Untersuchung der Proben ist bis 16:00 Uhr des Untersuchungstages abgeschlossen. Bei Abgabe der Proben nach Mittwoch, 10:30 Uhr erfolgt die Untersuchung erst am folgenden Montag.


Trichinenuntersuchungsstelle Hagenow  /im Gebäude der Kreisstraßenmeisterei

Bekower Weg 6 , 19230 Hagenow

Probenannahme         Montag- Donnerstag  

Untersuchungstage    Montag- Donnerstag  ab   09:00 Uhr

Freitag keine Annahme und keine Untersuchung

oder alternativ Abgabe des Probenmaterials in den Briefkasten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Informieren Sie vor Einwurf die zuständige Labormitarbeiterin bzw. das Sekretariat des VLA

Tel:   0174 / 3142578 (Frau Riehn) oder das Sekretariat 03871 7223901


Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit der Angaben auf dem Wildursprungsschein / Probenbegleitschein!

Wildschweine bzw. Hausschweine

  • Wildursprungsmarkennummer bzw. Ohrmarkennummer
  • Adressangaben: Vor- und Zuname
  • PLZ/ Wohnort
  • Telefonnummer

Die Proben sind mit der Wildmarken- bzw. Ohrmarkennummer zu kennzeichnen Die Befundmitteilung erfolgt postalisch als vereinfachter Prüfbericht auf dem Wildursprungsschein/Probenbegleitschein.

Gebührenverzeichnis des Landkreises Ludwigslust-Parchim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen in der Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung

gültig ab 01.03.2023

Gebührenverzeichnis über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen in der Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung

gültig bis 30.04. 2024

Gebührenverzeichnis für Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen und gewerbliche Schlachtungen 

NEU

gültig ab 01.05. 2024

Gebührenverzeichnis über die Erhebung von Gebühren für die Amtshandlungen in der Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchungfür Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen und gewerbliche Schlachtungen

Gebührenverzeichnis für Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen und gewerbliche Schlachtungen





Pflicht zur Anmeldung von Lebensmittelbetrieben

Lebensmittelunternehmer, welche "auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind", sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verpflichtet, ihren Betrieb registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden.
Zu den registrierungspflichtigen Betrieben gehören alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben. Dazu gehören neben gastronomischen Einrichtungen, von Imbisswagen über Gaststätten bis zur Eventgastronomie auch Landwirtschaftsbetriebe, Großhandelsläger und der Einzelhandel sowie Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben.


Nicht zu den Lebensmitteln gehören u.a. lebende Tiere, soweit diese nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor der Ernte. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jeden Betriebsstandort gesondert eine Meldung zu tätigen. Bei Änderung der Daten sollte innerhalb eines Monats eine Änderungsmeldung erfolgen.

Herstellerbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, benötigen darüber hinaus eine EU-Zulassung. Hierzu gehören in der Regel Schlachtbetriebe, Fleischzerlegungsbetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe, und fisch- und milchverarbeitende Betriebe, bestimmte Hersteller von Eiprodukten und gegebenenfalls Großküchen mit über 1000 Essenportionen pro Tag.

Für die Erteilung einer Zulassung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern zuständig.

Welche Dokumente sind erforderlich?

Für die Registrierung als Lebensmittelunternehmen ist das Formular "Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene" auszufüllen und unterschrieben an die Lebensmittelüberwachung zu übersenden. 

Das Formular können Sie hier herunter laden. Formular und Merkblatt

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Registrierung als Lebensmittelunternehmen ist  grundsätzlich vor Betriebsaufnahme durchzuführen. Wesentliche Änderungen oder die Einstellung der Produktion ist zeitnah innerhalb eines Monats bekannt zu geben..    


Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

Datenschutzhinweis

Umstellung Tierärztlicher Notfalldienst in Mecklenburg-Vorpommern

Für Kleintierhalterinnen und Kleintierhalter gibt es ab dem 1. März 2024 die neue zentrale Kleintier-Notrufnummer 01805 84 37 36,

die alle Anruferinnen und Anrufer automatisch an die nächstgelegene notdiensthabende Tierarztpraxis weiterleitet.

Auf der Internetseite vetnotdienst.de ist die Notrufnummer veröffentlicht und dort befinden sind u.a. Hinweise für Tierhalterinnen und Tierhalter sowie eine Karte mit allen aktuell diensthabenden Praxen in Mecklenburg-Vorpommern.

Großtierhalterinnen und Großtierhalter müssen sich entsprechend der neuen Notdienst-ordnung in Notfällen an ihren Haustierarzt bzw. ihre Haustierärztin wenden. Diese/r ist entweder selbst erreichbar oder benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter, welche/r bereit und in der Lage ist, den Notfall zu übernehmen.


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