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Informationen zum Blauzungen-Virus: Stand 10.07.2024

Tierhalter werden zu erhöhter Aufmerksamkeit und zur Beachtung der Verbringungsbeschränkungen aufgerufen

Am 12.10.2023 gab es in Nordrhein-Westfalen den ersten Ausbruch der Blauzungenkrankheit in einer Schafhaltung, es folgte ein Ausbruch in einer weiteren Schafhaltung. Seit dem 25.10.2023 wurde BTV-3 auch bei Rindern, Schafen, Ziegen und einem Alpaka in Niedersachsen nachgewiesen. Damit haben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und auf Grund der räumlichen Nähe auch Bremen den Status „seuchenfrei in Bezug auf Infektionen mit BTV verloren“. Am 08.07.2024 ist die Mitteilung über einen Fall in Hessen eingegangen, sodass auch Hessen den Status verlieren wird.

BT-Virus

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Viruserkrankung, für die Wiederkäuer anfällig sind. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Halter von empfänglichen Tierarten, insbesondere von Rindern, Schafen und Ziegen, sind aufgefordert bei Krankheitssymptomen, die auf eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit hindeuten, das zuständige Veterinäramt zu informieren. Dazu ist es notwendig, die Tiere verstärkt und genau zu beobachten. Überträger der Erkrankung sind blutsaugende Mücken der Gattung Culicoides, sog. Gnitzen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen.

Typische und stark ausgeprägte klinische Symptome sind meist nur beim Schaf zu finden. Erste klinische Symptome einer akuten Erkrankung sind ca. 7 - 8 Tage nach der Infektion zu beobachten. Dazu gehören eine erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde sowie typische Veränderungen der Schleimhäute. Es kommt zur Schwellung der Maulschleimhäute, vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge und der Hals können anschwellen und die Zunge kann aus dem Maul hängen. Der Kronsaum kann sich entzünden und es kommt zu Lahmheiten. Tragende Tiere können abortieren.

Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien mit Bläschenbildung und Ablösungen der Schleimhäute insbesondere an Zunge, Maul und Kronsaum.

Impfung

Der gegenwärtige Seuchenzug der Blauzungenkrankheit wird durch ein Virus des Typs BTV 3 verursacht. Anders als bei den Seuchenzügen der vergangenen Jahre, die überwiegend durch die Typen BTV 4 oder BTV 8 verursacht wurden, gibt es in der Europäischen Union (EU) derzeit keinen zugelassenen Impfstoff gegen BTV 3. Dennoch ist mit der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-lmpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBI. I Nr. 181) die Anwendung bestimmter, nicht in der Europäischen Union (EU) zugelassener, Impfstoffe erlaubt worden.

Die BTV-3 Impfstoffe BulTaVo 3, Bluevac-3 und Syvazul BTV 3 dürfen gemäß BTV3-ImpfgestattungsV ab 07.06.2024 verwendet werden. Sobald ein Impfstoff gegen BTV-3 in der EU zugelassen ist, besteht sofortiges Anwendungsverbot für nicht zugelassene Impfstoffe. Dies gilt auch für bereits gelagerte beziehungsweise angebrochene lmpfstoffbestände.

Gemäß § 4 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist die Impfung gegen BTV genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen erteilt das zuständige Veterinäramt auf Antrag des Tierhalters.

Die Impfung ist in die HI-Tier Datenbank einzutragen. Zusätzlich ist die Impfung innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Impfung, bei Rindern als Einzeltierdokumentation und bei Schafen und Ziegen als Bestandsdokumentation, durch die Tierhalter oder die von Ihnen bevollmächtigten Tierarzte in die HI-Tier­ Datenbank einzutragen. Tiere, die mindestens zwei Impfungen gemäß der BTV-3-lmpfgestattungsV erhalten haben, erhalten den Status "IM2" (BTV-Zweitimpfung liegt vor (noch kein Impfschutz)), jedoch bis auf Weiteres nicht den Status "GRU" (Grundimmunisierung wirksam).

Die Impfung wird durch eine Beihilfe der Tierseuchenkasse unterstützt. Für den Antrag gelten folgende Fristen: bis 30 Tage nach Abschluss der Impfung gemäß den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller, bei einer zweimaligen Impfung spätestens 30 Tage nach der zweiten Impfung. Weitere Informationen sind auf der Homepage der TSK M-V (https://tskmv.de)

Die Gültigkeit einer zweimaligen Impfung im Sinne einer Grundimmunisierung nach Zulassung von BTV-3 Impfstoffen ist abhängig von den Spezifikationen und Eigenschaften der dann zugelassenen Impfstoffe. Das vorher durchgeführte Impfregime ist in jedem Einzelfall dahingehend zu prüfen, inwieweit eine nochmalige Grundimmunisierung angezeigt ist, insbesondere wenn Verbringungen aus „infizierten“ Gebieten geplant sind

Verbringungsregelungen

Das Verbringen von Wiederkäuern sowie Tierischen Erzeugnissen (z.B. Sperma) ist durch das Ausbruchsgeschehen eingeschränkt und mit Auflagen verbunden. Mit diesen Auflagen ist ein Verbringen in und aus BTV-freien Bundesländern weiterhin möglich. Es ist zu beachten, dass ohne Einhaltung der Auflagen Verbringungen in den Landkreis Ludwigslust-Parchim aus den nicht freien Bundesländern nicht möglich sind. In Abhängigkeit vom Alter der Tiere sind eine bestimmungsgemäße Behandlung mit Repellents sowie die Durchführung eines PCR-Tests notwendig.

Die Auflagen gelten auch für die Verbringung von Tieren, die mit gestatteten (nicht zugelassenen) BTV-3 Impfstoffen geimpft wurden. Das FLI empfiehlt eine Wartezeit von 7 Tagen zwischen Impfung und Blutprobenentnahme.

Für weitere Informationen in Bezug auf die Bedingungen für Verbringungen in und aus BTV-freien Bundesländern können Sie das Veterinäramt des Landkreises Ludwigslust-Parchim unter 03871-7223901 kontaktieren.

StIKo VET:  Stellungnahme zur Impfung empfänglicher Wiederkauer gegen BTV-3 (Stand 01.07.2024)