Das Fachgebiet I umfasst die Gesamtfallbearbeitung der Eingliederungshilfe
Was bedeutet Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung des SGB XII. Sie soll dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigten ihr Leben möglichst selbstbestimmt führen und an der Gesellschaft und am Arbeitsleben teilhaben können.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im SGB XII (§§ 53, 54) in Verbindung mit dem SGB IX und dem Bundesteilhabegesetz.
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Leistungsberechtigt sind Menschen, die wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben beeinträchtigt sind.
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss eine Behinderung vorliegen bzw. die Person muss von einer Behinderung bedroht sein.
Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung, die gewährt wird, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (Krankenkasse, Arbeitsagentur, Rentenversicherung, und weitere) bestehen.
Die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe unterliegt in der Regel einer Einkommens- und Vermögensprüfung. Gegebenenfalls wird ein Eigenbeitrag erhoben.
Ab wann spricht man von einer Behinderung?
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit einer Person, mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus diesem Grund beeinträchtigt ist. Eine Person ist von einer Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist.
Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht. Mit dem BTHG sollen für Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstbestimmung in der Lebensführung geschaffen werden.
Das BTHG tritt stufenweise in Kraft. Damit gehen umfangreiche Änderungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) einher, welches gewährleisten soll, dass Menschen mit Behinderungen ausgerichtet an ihren individuellen Bedarfen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.
Die dritte Stufe wird im Jahr 2020 umgesetzt.
Die reformierte Eingliederungshilfe wird aus dem SGB XII herausgelöst und sich unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ im Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuch befinden.
Somit erfolgt eine Trennung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und existenzsichernden Leistungen (Regelsatz und Miete) nach dem SGB XII.
Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein.
Der Träger der Eingliederungshilfe wird künftig auch für Menschen, die in den jetzigen Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen, während für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unterkunft, wie bei Menschen ohne Behinderungen, Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung) des SGB XII bzw. nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erbracht werden.
Es wird neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe im SGB IX geben. Der Vermögensschonbetrag wird von 25.000,00 Euro auf ca. 50.000,- Euro angehoben. Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner von Eingliederungshilfe Beziehenden sollen künftig bei der Bedarfsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden.
Die Stufe 4 soll im Jahr 2023 in Kraft treten. Der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe soll mit dem § 99 SGB IX neu definiert werden und regeln welchen Personen Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen.
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