Im Fachgebiet Vermessung werden hoheitliche und technische Vermessungen als Dienstleistung für andere Fachdienste im Landkreis und in der Landeshauptstadt sowie für die landkreisangehörigen Gemeinden und Ämter angeboten. Selbstverständlich steht das Fachgebiet Vermessung mit seinen Mitarbeitern Ihnen neben den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als Auftragnehmer für Ihre Vermessungsaufträge ebenfalls gerne mit den folgenden Dienstleistungen zur Verfügung.
Grenzfeststellung / Grenzwiederherstellung
Die genaue Kenntnis der Grundstücksgrenzen hilft Grenzstreitigkeiten zu vermeiden. Zum Beispiel im Rahmen von Baumaßnahmen ist es in vielen Fällen sinnvoll, vor Baubeginn eine Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung durchführen zu lassen. Zur Vermeidung von Grenzüberbauungen oder der Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände sowie als Grundlage für eine Bauabsteckung ist diese Vermessungsleistung gut investiertes Geld.
Bei einer Grenzfeststellung werden die im amtlichen Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte durch eine Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) in die Örtlichkeit übertragen und in einem Grenztermin allen beteiligten Grenznachbarn örtlich angezeigt.
Wenn die Grenzen bereits in der Vergangenheit festgestellt wurden, aber aktuell in der Örtlichkeit auf Grund fehlender Abmarkung nicht mehr sichtbar sind, werden die Grenzpunkte nach den Nachweisen des Liegenschaftskatasters wiederhergestellt und dauerhaft neu abgemarkt. Die neue Abmarkung wird allen beteiligten Grenznachbarn in einem Grenztermin örtlich angezeigt.
Die Vermessungsergebnisse werden nach Rechtskraft (Zustimmung aller Grenznachbarn) in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Die vorstehend beschriebenen Leistungen werden nach der Vermessungskostenverordnung abgerechnet (siehe externe Links).
Auf der rechten Seite unter „Vermessungsstellen“ finden Sie die Kontaktdaten aller im Land Mecklenburg-Vorpommern bestellten Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure. Wenn Sie das Fachgebiet Vermessung beauftragen möchten, finden Sie rechts einen Vermessungsantrag als beschreibbares PDF-Dokument. Das ausgefüllte Formular drucken Sie bitte aus und schicken es unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail zu. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit der telefonischen oder persönlichen Beratung und vorherigen Erstellung eines Kostenvoranschlages. Wenden Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner.
Zerlegung
Wenn Sie als Erwerber oder Verkäufer einen Teil eines Grundstückes kaufen oder verkaufen wollen, muss dieser Grundstücksteil eindeutig begrenzt sein. Eine Möglichkeit ist die Zerlegung des betreffenden Grundstücks in zwei Flurstücke durch eine Liegenschaftsvermessung. Auf Basis der in das Liegenschaftskataster übernommenen Vermessungsergebnisse kann mittels notariellen Kaufvertrag der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies auch durch eine Sonderung erfolgen.
Verfahrensablauf:
- Beauftragung einer Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) mit der Durchführung der Zerlegung mit Beschreibung der Grundstücksteile, in die das Grundstück zerlegt werden soll.
- Die beauftragte Vermessungsstelle beantragt beim Fachdienst Vermessung und Geoinformation die zur Durchführung der Vermessung notwendigen Vermessungsunterlagen.
- Nach Erhalt und Auswertung der bereitgestellten Vermessungsunterlagen werden die örtlichen Vermessungsarbeiten durch die beauftragte Vermessungsstelle durchgeführt.
- Planung und Durchführung des Grenztermines. Hierbei werden den beteiligten Grenznachbarn die alten und neuen Flurstücksgrenzen und deren Abmarkungen - z.B. Grenzsteine - angezeigt und die Möglichkeit der Anhörung gegeben. Über den Grenztermin wird eine Grenzniederschrift aufgenommen.
- Nach Rechtskraft der Grenzniederschrift und Zusammenstellung der Vermessungsschrift (Vermessungsriss, Koordinatenverzeichnis und aktualisierte Flurkarte sowie die entsprechenden digitalen Daten) werden diese Unterlagen beim Fachdienst Vermessung und Geoinformation mit dem Antrag auf Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster (ALKIS) eingereicht und durch die Vermessungsstelle wird dem Auftraggeber ein Gebührenbescheid für die Vermessungsarbeiten zugestellt.
- Nach Prüfung und Übernahme der eingereichten Vermessungsschrift in das amtliche Liegenschaftskataster erhält der Eigentümer, das Grundbuchamt und das Finanzamt vom Fachdienst Vermessung und Geoinformation einen Auszug aus dem aktualisierten Liegenschaftskataster und einen Gebührenbescheid für die Übernahmearbeiten.
Auf der rechten Seite unter „Vermessungsstellen“ finden Sie die Kontaktdaten aller im Land Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Wenn Sie das Fachgebiet Vermessung beauftragen möchten, finden Sie rechts einen Vermessungsantrag als beschreibbares PDF-Dokument. Das ausgefüllte Formular drucken Sie bitte aus und schicken es unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail zu. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit der telefonischen oder persönlichen Beratung und vorherigen Erstellung eines Kostenvoranschlages. Wenden Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner.
Sonderung
Wenn Sie als Erwerber oder Verkäufer einen Teil eines Grundstückes kaufen oder verkaufen wollen, muss dieser Grundstücksteil eindeutig begrenzt sein. Wenn die Grenzpunkte und Grenzen des aufzuteilenden Grundstückes festgestellt sind, kann das Grundstück ohne örtliche Liegenschaftsvermessung durch zeichnerische Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgeteilt werden. Ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall besteht, erfahren Sie von Ihrer Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Der Verfahrensablauf ist ähnlich wie der unter Zerlegung beschriebene. Es entfallen die örtlichen Vermessungsarbeiten und der Grenztermin vor Ort. Der Grenztermin kann bei der Vermessungsstelle im Büro stattfinden.
Auf der rechten Seite unter „Vermessungsstellen“ finden Sie die Kontaktdaten aller im Land Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Wenn Sie das Fachgebiet Vermessung beauftragen möchten, finden Sie rechts einen Vermessungsantrag als beschreibbares PDF-Dokument. Das ausgefüllte Formular drucken Sie bitte aus und schicken es unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail zu. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit der telefonischen oder persönlichen Beratung und vorherigen Erstellung eines Kostenvoranschlages. Wenden Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner.
Verschmelzung / Vereinigung
Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken müssen diese vorher miteinander grundbuchrechtlich vereinigt sein. Das bedeutet, dass die Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden. Des Weiteren dürfen keine sonstigen grundbuchseitigen Hindernisse, wie insbesondere unterschiedliche Belastungen, vorliegen.
Verfahrensaublauf:
Sie reichen den Antrag auf Flurstücksbildung durch Verschmelzung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.
Zunächst stellt die zuständige Stelle eine Verschmelzungsvoranfrage beim Grundbuchamt, um zu klären, ob eine Verschmelzung möglich ist. Die zu verschmelzenden Flurstücke müssen zu einem Grundstück gehören und gleich belastet sein. Die Flurstücke gehören zu einem Grundstück, wenn diese im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden.
Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt nicht möglich ist, prüft das Grundbuchamt, ob zumindest eine Vereinigung möglich ist. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass Sie zuerst eine Vereinigung beim Grundbuchamt beantragen müssen. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt auch nicht möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass die beantragte Verschmelzung wegen fehlender grundbuchrechtlicher Voraussetzungen nicht vorgenommen werden kann.
Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt möglich, prüft die zuständige Stelle, ob wegen wegfallender Grenzen auch Abmarkungen entfernt werden müssen:
- Wenn Abmarkungen entfernt werden müssen, führt die zuständige Stelle eine Vermessung durch. Dafür findet ein Vermessungstermin statt, welcher Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt wird. Nach dem Vermessungstermin lädt Sie die zuständige Stelle zu einem Grenztermin ein, in welchem Sie und weitere betroffene Rechtsinhaber über das Entfernen der Abmarkung angehört werden. Am Ende des Grenztermins gibt die zuständige Stelle das Entfernen der Abmarkung bekannt. Wenn das Entfernen der Abmarkung bestandskräftig geworden ist, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift.
- Wenn keine Abmarkungen entfernt werden müssen, erstellt die zuständige Stelle gleich die Vermessungsschrift und übersendet den betroffenen Rechtsinhabern einen Auszug aus der Vermessungsschrift.
Auf Grundlage der Vermessungsschrift ändert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) und informiert anschließend das zuständige Grundbuchamt über die erfolgte Verschmelzung, sodass diese auch grundbuchrechtlich vollzogen wird.
Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.
Gebäudeeinmessung
Wenn Sie auf Ihrem Grundstück ein Haus, eine Garage oder ein anderes Bauwerk errichtet haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet diese durch eine Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) auf Ihre Kosten einmessen zu lassen. Hierzu finden Sie alle weiteren Informationen auf der Seite „Gebäudeeinmessungspflicht“
Auf der rechten Seite unter „Vermessungsstellen“ finden Sie die Kontaktdaten aller im Land Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Wenn Sie das Fachgebiet Vermessung beauftragen möchten, finden Sie rechts einen Antrag Gebäudeeinmessung als beschreibbares PDF-Dokument. Das ausgefüllte Formular drucken Sie bitte aus und schicken es unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail zu. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit der telefonischen oder persönlichen Beratung und vorherigen Erstellung eines Kostenvoranschlages. Wenden Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner.
Nutzungsarteneinmessung
Für Ihr Flurstück werden im Liegenschaftskataster entsprechend einem bundeseinheitlichen Katalog die Arten der tatsächlichen Nutzung nachgewiesen. Wenn sich Ihre Grundstücksnutzung verändert, besteht die Möglichkeit die veränderten Grenzen der tatsächlichen Nutzung entsprechend der fachlichen Vorgaben in der Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters (ALKIS MV) einzumessen.
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Lage- und Höhenplan / amtlicher Lageplan
Der Lageplan ist die auf der Grundlage der Liegenschaftskarte in Verbindung mit örtlichen Vermessungen hergestellte maßstäbliche Darstellung eines geplanten Bauvorhabens oder einer geplanten Grundstücksteilung in Bezug zu seiner Umgebung, die die für die Beurteilung des Genehmigungsverfahrens notwendigen Angaben enthält. Hierzu gehören insbesondere die vorhandenen und geplanten Gebäude mit ihren Abmessungen und Abständen zu den Grenzen und untereinander sowie gegebenenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Kontaktaufnahme kann persönlich oder formlos schriftlich erfolgen. Ein Lageplan kann auch bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt werden.
Absteckung
- Grobabsteckung: Übertragung zur Einrichtung der Baustelle und Ausschachtung des Bauvorhabens.
- Feinabsteckung: Übertragung der Maße auf das Schnurgerüst.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Planunterlagen sowie Bauzeichnungen des Architekten bzw. Bauingenieurs.
Die Kosten der Gebäudeabsteckung richten sich nach dem Zeitaufwand.
Wenden Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner.